Das Kraftfahrt-Bundesamt hat am 2. Dezember 2021 die weltweit erste Typgenehmigung im Bereich des automatisierten Fahrens für ein automatisches Spurhaltesystem für ein Modell von Mercedes-Benz erteilt.
Grundlage für die Genehmigung ist die UN-Regelung Nr. 157, die international harmonisierte Sicherheitsanforderungen an automatisierte Spurhaltesysteme (Automated Lane Keeping System – ALKS) definiert. Laut einer dpa-Meldung handelt es sich bei dem Mercedes-Benz-Modell um Luxuslimousinen der S-Klasse.
»Diese vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilte Typgenehmigung zum automatisierten Fahren ist ein wichtiger erster Schritt auf dem Weg zur Automatisierung«, wie Richard Damm, Präsident des KBA, mitteilt. »Das KBA setzt bei der Verkehrssicherheit national, europaweit und international Maßstäbe auf dem Weg zum autonomen Fahren. Das ist der zentrale Punkt, denn es bedarf des Vertrauens der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Sicherheit der neuen Technologien. Um dieses Vertrauen zu schaffen, haben wir einen strengen Maßstab angewendet, den wir als Vorreiter auf diesem Gebiet auch auf dem weiteren Weg einhalten.«
Das automatische Spurhaltesystem ist dem Automatisierungsgrad Level 3 zuzuordnen. Es handelt sich dabei um einen automatisierten Modus bei dem der Fahrer das System nicht dauernd überwachen muss. Die UN-Regelung Nr. 157 begrenzt die Nutzung von ALKS in der derzeitigen Form noch auf autobahn-ähnliche Straßen bis zu einer Geschwindigkeit von 60 km/h. Unter dieser Voraussetzung kann der Fahrer bei eingeschalteter ALKS-Funktion fahrfremde Tätigkeiten ausüben. Der Fahrzeugführer muss jedoch jederzeit bereit sein, die Fahrzeugführung nach einer entsprechenden Übernahmeaufforderung wieder zu übernehmen.
Das KBA hatte die Vorschriftenentwicklung auf Ebene der UNECE (UN-Wirtschaftskommission für Europa) viele Jahre aktiv begleitet und frühzeitig die Weichen für die Umsetzung gestellt. So wurden interne Prozesse in kürzester Zeit angepasst, um die Anforderungen aus den ebenfalls neuen UN-Regelungen Nr. 155 (Cyber-Security) und Nr. 156 (Software-Update) umzusetzen. Diese sind Voraussetzung für eine Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 157.