Eichrecht und Preisangabenverordnung

Gesetzliche Vorgaben drohen E-Mobilität auszubremsen

14. Januar 2019, 9:18 Uhr | Von Martin Klässner, Geschäftsführer der has·to·be GmbH
Diesen Artikel anhören

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Strom gratis - oder gar nicht

Klässner
Martin Klässner ist Geschäftsführer der has·to·be GmbH und Mitglied in verschiedenen Arbeitskreisen des DKE/VDE sowie des BMWi, die sich mit den Rahmenbedingungen zu Eichrecht und dem Ausbau von Ladeinfrastrukturen in Deutschland beschäftigen. Er tritt dafür ein, Übergangsfristen für Bestandsinfrastrukturen zu verlängern.
© has - to - be

Aktuell befinden sich bereits verschiedene Hersteller in laufenden Bewertungsverfahren, ein positiver Abschluss dieser Verfahren ist realistisch jedoch frühestens Mitte des Jahres 2019 zu erwarten. Eine Produktion von Ladeeinrichtungen kann in Folge erst nach Abschluss der Verfahren rechtskonform gestartet werden. Die Betreiber stehen damit vor großen Herausforderungen, die den Aufbau der Elektromobilität im Jahr 2019 hart auf die Probe stellen können.

Bei der Abrechnung von Ladevorgängen müssen neben den eichrechtlichen Anforderungen auch die Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) eingehalten werden. In einem aktuellen Rechtsgutachten stellt das BMWi klar, dass bei einem Ladevorgang eine Abrechnung nach kWh zu erfolgen hat. Begleitende Komponenten wie beispielsweise eine zeitabhängige Parkgebühr oder eine einmalige Transaktionsgebühr sind jedoch weiterhin zulässig. Dies bedeutet jedoch auch, dass eine reine Abrechnung nach Pauschalbeträgen für einen einzelnen Ladevorgang nicht zulässig ist. Bis April 2019 gilt für den aktuellen Bestand noch eine Ausnahmegenehmigung, Pauschalabrechnungen an Ladeeinrichtungen zuzulassen. Nach Ablauf dieser Frist ist es nur zulässig, kWh-bezogene Abrechnungen zu erstellen, monatliche Flatrate-Tarife anzubieten oder Ladeeinrichtungen kostenfrei zugänglich zu machen.

Strom gratis – oder gar nicht

Eine kWh-bezogene Leistungsverrechnung ist nur dann zulässig, wenn die Ladeeinrichtung die eichrechtlichen Anforderungen erfüllt. Auch wenn aktuell verschiedene Hersteller Konformitätsbewertungsverfahren positiv abgeschlossen haben, so ist es aus heutiger Sicht vollkommen unrealistisch, den gesamten Bestand an Ladeinfrastruktur in Deutschland bis April 2019 so umzurüsten, dass diese den eichrechtlichen Anforderungen entsprechen. Dem Betreiber bleibt daher ausschließlich die Möglichkeit, Ladestationen zu diesem Zeitpunkt kostenfrei zugänglich zu machen oder diese bis zur Umrüstung stillzulegen.

Insbesondere die vorrübergehende Stilllegung ist eindeutig nicht im Sinne des Verbrauchers. Es liegt daher aktuell an der Politik, die Rahmenbedingungen zu schaffen, um die aktuell geltende Ausnahmegenehmigung zur Nichtanwendbarkeit der Preisangabenverordnung – zumindest bei Ladeeinrichtungen des Bestandes – bis mindestens Ende 2019 zu verlängern. Gleiches gilt für DC-Ladeeinrichtungen, die ebenfalls umgerüstet werden müssten, vorausgesetzt eine Umrüstung des Bestandes ist flächendeckend überhaupt möglich.

Es bleibt abzuwarten, ob Kompromisse gefunden werden können, die sowohl die technische Machbarkeit als auch den Verbraucherschutz berücksichtigen und so eine gravierende Beeinträchtigung beim Aufbau der E-Mobilität verhindern. Immerhin arbeiten verschiedene Institutionen und Gremien bereits seit Monaten an Lösungsszenarien und Übergangsszenarien, und es konnten durchaus sinnvolle Fortschritte erzielt werden. Ob diese nun erfolgreich verabschiedet werden können, wird sich bald zeigen.


  1. Gesetzliche Vorgaben drohen E-Mobilität auszubremsen
  2. Strom gratis - oder gar nicht

Lesen Sie mehr zum Thema


Das könnte Sie auch interessieren

Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Weitere Artikel zu VDE Pruef- und Zertifizierungsinstitut GmbH

Weitere Artikel zu VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.

Weitere Artikel zu Sensoren & -systeme

Weitere Artikel zu E-Mobility und Infrastruktur