Was bringt das vom Bundestag beschlossenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz neues? RA Dr. Anna Lohmann von der Kanzlei Kliemt hat die Änderungen bei der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte, der Blauen Karte sowie der Chancenkarte erläutert.
Nicht-EU-Bürger, sog. Drittstaatsangehörige, die in Deutschland arbeiten wollen, brauchen einen - befristeten oder unbefristeten - Aufenthaltstitel. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist etwa die Niederlassungserlaubnis.
Für Fachkräfte im Sinne des AufenthG soll die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis künftig erleichtert werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht mehr nach Ermessen der Behörde erteilt, sondern - vereinfacht - wenn die Voraussetzungen vorliegen. (§§ 18a, 18b AufenthG nF).
Künftig ist für eine Aufenthaltserlaubnis jede qualifizierte Beschäftigung ausreichend, unabhängig von der zugrundeliegenden Ausbildung. Fachkräfte können nun also auch dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn sie in Deutschland bei ihrem zukünftigen Arbeitgeber einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen, für die sie keine entsprechende Ausbildung nachweisen können.
Künftig ist sie an keine bestimmte Gehaltsschwelle mehr gebunden. Das jährliche Bruttogehalt muss künftig nur noch mindestens 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung betragen (bislang mindestens: 2/3), bei sog. Engpassberufen sogar nur noch mindestens 45,3 % (bislang mindestens: 52 %).
Als Engpassberufe gelten u.a. Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure und Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie („IT-Spezialisten“).
Auch die Anerkennung als IT-Spezialist wurde erleichtert. So ist ein Hochschulabschluss nicht mehr erforderlich. Als Anerkennung als Berufsgruppe „Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie“ und für die Blaue Karte reichen nun (unter anderem), wenn das Gehalt mindestens in Höhe der Gehaltsschwelle der Engpassberufe und eine mindestens dreijährige entsprechende Berufserfahrung vorliegen.
Bei einem Arbeitsplatzwechsel eine Zustimmung der Ausländerbehörde nicht mehr erforderlich. Bei Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb der ersten 12 Monate gelten gewisse Sonderregelungen, die vom (neuen) Arbeitgeber zu berücksichtigen sind (kurz gesagt: die Erteilungsvoraussetzungen für die Blaue Karte dürfen nicht entfallen/unterschritten werden).
Sie stellt eine Aufenthaltserlaubnis dar, um eine Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zu suchen. Die Chancenkarte berechtigt dazu, eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt 20 Stunden pro Woche und eine sog. Probebeschäftigung auszuüben. Voraussetzung ist, dass es sich entweder um eine qualifizierte Beschäftigung handelt oder diese auf eine Ausbildung abzielt oder geeignet ist, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen aufgenommen zu werden.
Um eine solche Chancenkarte erhalten zu können, muss der Antragsteller entweder eine Fachkraft im Sinne des AufenthG sein oder eine ausreichende Punktzahl im Wege einer Punktevergabe erhalten (neu geregelt in § 20b AufenthG). Die Erteilung der Chancenkarte liegt letztlich im Ermessen der Behörde.
Den ungekürzten Fachbeitrag von RA Dr. Anna Lohmann, Kliemt, finden Sie hier.