Die EU-Leitlinien für Regionalbeihilfen erlauben es den Mitgliedstaaten, Investitionsvorhaben in benachteiligten Regionen zu fördern, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Beihilfen für große Investitionsvorhaben, die bestimmte Beträge übersteigen, müssen einzeln angemeldet werden. Werden umfangreiche Beihilfen zugunsten eines Unternehmens mit einem Marktanteil von mehr als 25 % des einschlägigen Marktes gewährt oder betreffen sie eine Investition, die zu einer erheblichen Steigerung der Produktionskapazitäten auf einem schrumpfenden Markt führen, muss die Kommission eine eingehende Prüfung der Beihilfe vornehmen.
Die Kommission prüft den Anreizeffekt (d. h. ob die Beihilfe tatsächlich das Verhalten des begünstigten Unternehmens beeinflusst und nicht nur Vorhaben fördert, die es ohnehin durchgeführt hätte) und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe sowie ihren Beitrag zur Entwicklung der Region. Eine Beihilfe kann genehmigt werden, wenn die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Beihilfe das Verhalten der Kapitalgeber zugunsten der betreffenden benachteiligten Region verändert und dass die Höhe der Beihilfe das Minimum zur Erreichung dieses Wandels darstellt. Darüber hinaus muss die Kommission sicherstellen, dass die positiven Auswirkungen der Investition auf die Entwicklung der Region stärker ins Gewicht fallen als die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf Handel und Wettbewerb. In diesem Zusammenhang prüft die Kommission insbesondere, dass die Beihilfe keine Auswirkungen auf andere Regionen in ähnlicher oder ungünstigerer sozioökonomischer Lage hat, die die Investitionen angezogen haben könnten, wenn die Beihilfe nicht angeboten worden wäre.