Tesla

Unterlassungsklage gegen »Autopilot«-Werbung eingereicht

31. Oktober 2019, 14:56 Uhr | Stefanie Eckardt
Die Wettbewerbszentrale stellt u.a. Werbung mit »Autopilot« und »autonomes Fahren« für Fahrzeugassistenz-Funktionen auf den gerichtlichen Prüfstand.
© Tesla

Die Wettbewerbszentrale hat Werbeaussagen wie »Autopilot inklusive«, »Volles Potenzial für autonomes Fahren« oder »Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts« mit denen Tesla Fahrzeugassistenz-Funktionen eines bestimmten Fahrzeugtyps bewirbt, als irreführend beanstandet und geklagt.

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Die Wettbewerbszentrale hat beim Landgericht München I eine Unterlassungsklage gegen Werbeaussagen von Tesla eingereicht, die suggerieren, dass der Fahrer autonom fahren könnte. So hatte der Elektroautobauer auf seiner Homepage u.a. mit folgenden Aussagen geworben:

  • Autopilot | Inklusive
    Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.

 

  • Volles Potenzial für autonomes Fahren
    • Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen.
    • Einparkautomatik: paralleles und rechtwinkliges Einparken.
    • »Herbeirufen«: Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!
  • Bis Ende des Jahres:
    • Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik
    • Automatisches Fahren innerorts.
    • Sie können das Funktionspaket für autonomes Fahren auch nach der Auslieferung erwerben. Allerdings wird sich der Preis aufgrund der kontinuierlichen Erweiterung mit neuen Merkmalen im Laufe der Zeit wahrscheinlich erhöhen.“

Nach Meinung der Wettbewerbszentrale wird damit der Eindruck erweckt, dass die so beworbenen Fahrzeuge bis Ende des Jahres 2019 autonom fahren könnten und dürften. Dieser Eindruck werde verstärkt durch die Angabe »Bis Ende des Jahres: …·Automatisches Fahren innerorts…«.

Tatsächlich können diese Ankündigungen aber so nicht erfüllt werden, weil einige der genannten Funktionen in Deutschland rechtlich noch gar nicht im Straßenverkehr zugelassen sind und auch nicht bis Ende 2019 zugelassen sein werden. Der Verbraucher könne somit eben kein Fahrzeug mit der Funktion für beispielsweise ein »automatisches Fahren innerorts« oder eine »automatische Fahrt auf Autobahnen« erhalten.


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