Minikameras im Auto zeichnen alles auf - das birgt Chancen, aber auch Risiken. Unklar war bislang, ob die Aufnahmen bei einem Unfallprozess genutzt werden können. Sie dürfen, so der BGH.
Im ein oder anderen Auto fährt eine Dashcam mit, die den Verlauf der Fahrt aufzeichnet – das ist praktisch bei Verkehrsrowdys oder einem Unfall. Doch dürfen die Aufnahmen der kleinen Videokamera am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe als Beweis verwertet werden, wenn es wirklich mal gekracht hat?
Sie dürfen, entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen: VI ZR 233/17). Verkehrsexperten, Juristen, Versicherer und Polizisten blickten gespannt nach Karlsruhe – und begrüßten zumeist die Entscheidung. Doch manche hatten sich mehr erwartet. Sie fordern auch nach dem Urteil eine gesetzliche Regelung.
Ein Mann aus Sachsen-Anhalt pocht auf vollen Schadenersatz nach einem Unfall. Nach seiner Darstellung ist ein Auto beim Linksabbiegen auf der daneben verlaufenden Spur auf seine Fahrbahn gekommen und gegen seinen Wagen gefahren. Das sollen Aufnahmen seiner Dashcam belegen.
Doch weder das Amts- noch das Landgericht Magdeburg berücksichtigten die Aufnahmen: Weil sie unzulässig entstanden sind, dürften sie nicht als Beweis herangezogen werden.
Permanentes Filmen anderer ohne deren Einverständnis verstößt nicht nur gegen das Bundesdatenschutzgesetz, sondern auch gegen das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild. Diesen Standpunkt des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat der BGH klar bestätigt. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht. Doch das »nicht-anlassbezogene Betreiben einer Dashcam im öffentlichen Raum ist in Deutschland nicht legal«, sagt Daniela Mielchen von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.
Dashcams sind nicht verboten. »Auf meinem privaten Grundstück kann ich filmen, so viel ich will«, sagt Paetrick Sakowski von der Wirtschaftsrecht-Kanzlei CMS. Auch Kameras, die nur kurz und anlassbezogen einen Unfall aufnehmen, dürften unproblematisch sein – in seinem Urteil weist der BGH auf diese Aufzeichnungsmöglichkeit hin. Wer jedoch andauernd Dritte filmt, das speichert und es womöglich ins Netz stellt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Das gilt selbst dann, wenn das Video hilft, einen schweren Verkehrsverstoß aufzuklären.
»Wir wollen keine Überwachung der Bürger durch den Bürger«, sagt Oliver Malchow, Chef der Gewerkschaft der Polizei (GdP). Wer sich als Hilfssheriff aufspielt und – wie ein als »Knöllchen-Horst« bekannt gewordener Frührentner aus dem Harz – mit der Dashcam Jagd auf angebliche Verkehrssünder macht, dem droht sogar Filmverbot. Der Mann hatte Zehntausende angezeigt. Wird eine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht nachgewiesen, sind sogar Freiheitsstrafen möglich.
Oft ist die Rekonstruktion eines Unfalls schwierig, auch weil Zeugen sich widersprechen. »Grundsätzlich kann eine Videoaufzeichnung als Beweismittel sehr hilfreich sein«, sagt GdP-Chef Malchow. Auch Kfz-Versicherer könnten einfacher feststellen, wer wieviel Schuld an einem Unfall trägt und so schneller Schäden regulieren. »Wenn Beweise da sind, muss man sie auch verwenden dürfen«, sagt Kläger-Anwalt Volkert Vorwerk.
Bundesweit ist das unterschiedlich. Zuweilen urteilte dasselbe Gericht anders: So erkannte das Amtsgericht München mal die Mini-Kamera als Beweismittel an, ein andermal verbot es die Verwertung unter Hinweis auf die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wiederum hatte 2016 als erstes Obergericht für schwerwiegende Verkehrsverstöße den Beweis durch eine Autokamera zugelassen. Damals ging es um das Überfahren einer Ampel, die schon länger Rot zeigte.
»Es stehen sich zwei Rechtsideen gegenüber: Datenschutz und Beweissicherung«, sagt DAV-Experte Andreas Krämer. Das muss immer wieder abgewogen werden. Er ist enttäuscht: Das Persönlichkeitsrecht wiege nach dem BGH-Urteil nun weniger als die »Aufklärung von Blechschäden«.
Problematisch sei auch, dass jemand, der mit verbotenen Aufnahmen gegen die Rechtsordnung verstoße, am Ende »belohnt« werde. Privat-Überwachung nach dem Muster von »Knöllchen-Horst« werde so Tür und Tor geöffnet.
Alle Seiten hofften auf Rechtssicherheit. Klarheit gibt es nun darüber, dass solche Aufnahmen in Unfallprozessen als Beweis genutzt werden können. Das freut die Polizei, den ADAC und dürfte auch die Arbeit der Gerichte erleichtern. Der IT-Branchenverband Bitkom hätte sich allerdings klare Regeln für Autofahrer zum Einsatz der Dashcams gewünscht.
Die deutsche Versicherungswirtschaft fordert einen verbindlichen datenschutzrechtlichen Rahmen für den Einsatz von Dashcams. Auch der Verkehrsgerichtstag plädiert seit langem für eine klare gesetzliche Regelung und empfiehlt auf Basis des europäischen Datenschutzrechtes einen »Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht«.
Videos sollten »anlassbezogen« zulässig sein, etwa bei schweren Verstößen oder einem drohenden Unfall, und ansonsten überschrieben werden.