Ein Corona-Sonderbonus als Dankeschön? Gute Idee – Mitarbeiter freuen sich über kleine Aufmerksamkeiten und Arbeitgeber zeigen damit ihre Wertschätzung. Doch anders als im privaten Umfeld gibt es – insbesondere hinsichtlich steuerlicher Aspekte – einige Richtlinien zu beachten.
Die Corona-Pandemie prägt seit mehr als einem Jahr unser Leben – auch im Job. Wer seinen Mitarbeitern für ihren Einsatz danken möchte, kann dies mit einem Corona-Sonderbonus in Form einer Geld- oder Sachleistung wie beispielsweise einer Gutscheinkarte machen. Denn laut Bundesfinanzministerium ist es erlaubt, Mitarbeitern steuer- und sozialabgabenfrei bis zu 1500 Euro zukommen zu lassen. Noch bis zum 31. März 2022 kann der Bonus als Gesamtbetrag oder in beliebig vielen Teilbeträgen ausgehändigt werden – solange der Maximalbetrag nicht überschritten wird.
Das Gehaltsextra soll höher ausfallen? Auch das ist möglich, jedoch müssen auf jeden Euro, der über dem Freibetrag liegt, Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Diese Corona-Sonderzahlung ist tatsächlich ein zusätzliches Gehalts-Extra, denn sie kann unabhängig von anderen Mitarbeiter-Benefits zugeteilt werden. Auch wenn ein Unternehmen derzeit von Kurzarbeit betroffen ist, wirkt sich das nicht negativ auf den Sonderbonus aus, auch hier gilt: Die maximal 1500 Euro können unabhängig von den Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.
Generell gilt: Geschenke an Mitarbeiter zu einem persönlichen Anlass im privaten Umfeld (Hochzeit, Geburt eines Kindes etc.) oder einem persönlichen Anlass im beruflichen Umfeld (eine Beförderung, ein Dienstjubiläum etc.) sind steuerfrei – und das bis zu einer Höhe von 60 Euro. Wird dieser Wert überschritten, wird der komplette Betrag steuerpflichtig. Was passiert aber, wenn der Auszubildende im gleichen Jahr für die bestandene Prüfung und seinen Geburtstag beschenkt werden soll? Oder die Abteilungsleiterin ihr Dienstjubiläum feiert und zugleich eine Aufmerksamkeit für ihre Hochzeit bekommen soll? Kein Problem, die Freigrenze von 60 Euro ist kein Jahresbetrag: Ein Arbeitnehmer darf mehrfach im Jahr, auch innerhalb eines Monats, zu einem festgelegten Anlass steuerfrei beschenkt werden. Wichtig ist zu wissen, dass es sich stets um persönliche Anlässe des Einzelnen handeln muss und Feiertage wie Ostern oder Firmenjubiläen hingegen nicht im Rahmen des 60-Euro-Sachbezugs steuerbegünstigt sind.
Das monatliche Geschenk
Auch ein monatliches Gehalts-Extra ist steuer- und sozialabgabenfrei möglich: Unternehmen können jedem Mitarbeiter den steuerfreien Sachbezug bis maximal 44 Euro (50 Euro ab kommendem Jahr) monatlich als Zusatzleistung gewähren – wird diese Freigrenze jedoch überschritten, ist der komplette Betrag steuerpflichtig. Ab dem 1. Januar 2022 müssen Gutscheinkarten zudem verpflichtend auch sogenannte ZAG-Kriterien erfüllen (siehe Kasten).
Auch ein zusätzlicher Urlaubstag, beispielsweise am Geburtstag, ist als Zuwendung möglich. Und wer seinen Mitarbeitern über Umweltorganisationen wie Plant-a-Tree einen Baum schenkt, verbindet die Aufmerksamkeit zugleich mit einer Spende. Doch ob Corona-Bonus, steuerfreie Sachbezüge, eine Spende oder ein Blumenstrauß: Am Ende des Tages zählt die Geste.
Kriterien für Gutscheinkarten
Ab dem 1. Januar 2022 müssen Gutscheinkarten Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Diese beschreiben, welche Arten von Gutscheinkarten zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen unter Anwendung des 44-Euro-Sachbezug (ab Januar 2022 wird die Freigrenze auf 50 Euro erhöht) zulässig sind: