Wer sein Elektroauto an öffentlichen Parkplätzen aufladen möchte, muss nicht nur eine freie Ladestation finden, sondern örtlich unterschiedliche Vorschriften beachten. Auch die Beschilderungen sind oft unklar und missverständlich. Der ADAC fordert einheitliche Regeln fürs Laden und Parken.
Laut einer aktuellen ADAC-Umfrage in den 16 Landeshauptstädten weisen die örtlichen Vorschriften erhebliche Unterschiede auf. Dementsprechend sieht es auch bei der für Verkehrsteilnehmer oft missverständlichen Beschilderung aus: Nicht immer geht eindeutig hervor, wie lange tatsächlich geparkt und geladen werden darf. Die einzige Übereinstimmung war, dass in keiner Stadt Gebühren für das Parken an der Ladesäule verlangt wurden.
Untersucht wurden unter anderem die Park- und Ladezeitregelungen an Normal- und Schnellladestationen und welche Fahrzeuge überhaupt an den Ladestationen parken dürfen. Das Parken für Elektrofahrzeuge aller Art lassen nur 5 der 16 Städte zu, in den restlichen elf Städten darf man nur mit E-Kennzeichen (Zusatzzeichen »Fahrzeug mit Stecker«) parken. In Erfurt und Schwerin dürfen laut Behörden an einigen Ladestationen sogar Verbrenner parken – zumindest nachts.
Parken, ohne dabei das E-Fahrzeug gleichzeitig zu laden, ist in 5 von 16 Städten verboten. In den restlichen Städten bestehen dafür unterschiedliche zeitliche Einschränkungen. Das Parken während des Ladevorgangs ist an Normalladestationen in 14 Städten zeitlich eingeschränkt – in Düsseldorf und Stuttgart jedoch nicht.
Für Schnellladesäulen gelten mitunter andere Regeln: Zum Beispiel in Hamburg, wo E-Autos an Schnellladern – egal ob mit oder ohne Laden – eine Stunde abgestellt werden dürfen, an Normalladestationen zwei Stunden. In München darf an Normalladestationen tagsüber von 8 Uhr bis 20 Uhr maximal 4 Stunden und nachts ohne zeitliches Limit geparkt werden, an Schnellladern durchgängig maximal eine Stunde während des Ladens.
Die zusätzliche Beschilderung zum blauen P-Schild ist nicht immer zielführend. Beim Zusatzzeichen »Fahrzeug mit Stecker« dürfen nur Autos mit E-Kennzeichen parken, müssen aber nicht zwangsläufig auch Laden. Bei sogenannten verbalen Zusatzzeichen wie etwa »Während des Ladevorgangs« bleibt offen, was als Ladevorgang verstanden wird und ob dabei stets Strom fließen muss. Fraglich ist auch, was gilt, wenn die Batterie vollgeladen ist, der Parkvorgang aber noch anhält.
Mit Blick auf den zunehmenden Bedarf an Ladestationen sollten diese Regelungen unmissverständlich formuliert und die Ausschilderung klar verständlich sein, um von allen Verkehrsteilnehmern verstanden und akzeptiert zu werden. Der Ladezeitraum sollte dabei begrenzt und das Laden für alle E-Autos, auch für jene ohne E-Kennzeichen, erlaubt sein.
Befragt wurden in der ADAC-Untersuchung die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der 16 Landeshauptstädte im Juni 2021. Eine Verifizierung der erhobenen Daten fand im November 2021 statt.