Produktpiraten kümmern Marken herzlich wenig. Warum ist es trotzdem so wichtig, seine Marke in das Register eintragen zu lassen?
In den meisten Ländern begründet die bloße Benutzung einer Marke noch keine Monopolrechte. Erst durch die Eintragung der Marke kann der Hersteller der Originalprodukte anderen verbieten, seinen Markennamen zu verwenden. Weiterhin bedenken viele Hersteller nicht, dass ich aus der Benutzung einer nicht markengeschützten Produktbezeichnung nicht einmal das Recht herleiten kann, diese in Zukunft weiter zu benutzen, wenn ein anderer sich die Marke schützen lässt. Dabei ist Markenschutz nicht teuer. Die Kosten für die Eintragung einer deutschen Marke betragen, selbst wenn man einen Patent- oder Rechtsanwalt hierfür einschaltet, ca. 1.000 € und eine EU-weit gültige Gemeinschaftsmarke, mit der die gesamte Europäische Union mit ihren 27 Mitgliedsstaaten abgedeckt wird, kosten rund 2.000 €.
Ein Unternehmen stellt fest, dass ein chinesischer Hersteller ihre elektronischen Bauteile kopiert und mit nur leicht unterschiedlichem Namen verkauft. Er meldet das Plagiat. Was genau passiert dann? Welches Strafmaß erwartet Produktpiraten?
Zunächst empfiehlt es sich in derartigen Situationen, möglichst viel Information darüber zu sammeln, von wem und wo die Produkte in Deutschland bzw. anderen Ländern vertrieben werden. Sodann kann im Wege von Abmahnungen oder einstweiligen Verfügungen sehr schnell der Vertrieb in Deutschland bzw. Europa oder anderen Ländern unterbunden werden. Hierbei können auch weitere Auskunftsansprüche über die Vertriebswege geltend gemacht und sogar Bank , Finanz- oder Handelsunterlagen vom Gegner verlangt werden. Mit diesen Unterlagen können später zivilrechtliche Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden. U.U. können die Pirateriewaren sogar unverzüglich beschlagnahmt und später auch vernichtet werden.
Die Tatsache, dass eine Marke auf der Piraterieware in leicht abgewandelter Form oder eine patentierte Technologie leicht verändert benutzt wird, bedeutet noch nicht, dass eine Marken- oder Patentverletzung ausscheidet. Im Gegenteil, kleinere Abwandlungen reichen in der Regel nicht, um den Marken- oder Patentschutz zu umgehen. Daneben kann auch ein Strafantrag gestellt werden.
Was passiert nach einem Strafantrag?
Die Staatsanwaltschaft wird dann Ermittlungen einleiten und gegebenenfalls Anklage erheben. Beispielsweise sieht § 143 des Markengesetzes vor, dass bei Markenverletzungen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren, bei gewerbsmäßigen Handlungen sogar bis 5 Jahre verhängt werden. In der Praxis liegt das Problem allerdings darin, dass die Staatsanwaltschaft häufig das öffentliche Interesse für die Strafverfolgung verneint und es daher zu keiner Verurteilung der Täter kommt. Zudem setzt eine strafrechtliche Verurteilung eine vorsätzliche Tat voraus, was häufig schwer nachweisbar ist. Viele Unternehmen scheuen sich auch davor, Strafantrag zu stellen und bevorzugen die rein zivilrechtliche Verfolgung. Daher sind strafrechtliche Maßnahmen in der Praxis die Ausnahme.
Würden höhere Strafen helfen?
Meines Erachtens ist der vorhandene Strafrahmen ausreichend. Allerdings müssten die Staatsanwaltschaften in einigen Regionen in der Verfolgung aktiver sein und das öffentliche Interesse an einer Bestrafung häufiger bejahen, sodass die vorgesehenen Strafrahmen auch zum Tragen kommen. Erfreulich ist, dass einige regionale Staatsanwaltschaften sich in jüngerer Zeit verstärkt des Themas annehmen und gerade auf Messen tatkräftig zur Bekämpfung von Piraterieangeboten beitragen.