Wichtige Fristen

Die neue Batterieverordnung – Anforderungen, Pflichten, Fristen.

28. April 2024, 8:30 Uhr | Gunther Kellermann
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Im August 2023 trat nach langen politischen Diskussionen die Batterieverordnung in Kraft. Die Batterieverordnung ersetzt die Batterierichtlinie welche national über das Batteriegesetz umgesetzt wurde. Als Verordnungstext ist sie unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten seit 18. Februar 2024 gültig.

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Mit der Batterieverordnung beschreibt die EU neue Wege in der Produktregulierung. Die Batterieverordnung regelt den kompletten Lebenszyklus eines Produktes – angefangen von der Rohstoffbeschaffung, den Einsatz von Recyklaten und Stoffen, die Kategorisierung von Batterien, die Anforderungen an eine Batterie, die Rolle der Wirtschaftsakteure, die Umnutzung und Wiederverwendung und am Ende des Lebenszyklus die Sammlung und Verwertung.

Batterien brauchen einen Pass

Eine wesentliche Anforderung wird zukünftig auch der Batteriepass sein, in dem relevante Informationen über die Batterie für definierte Benutzergruppen abgerufen werden können. All diese genannten Bereiche werden in der Batterieverordnung geregelt. Da einige Punkte in der Verordnung, wie zum Beispiel die speziellen Anforderungen an Batterien, noch im Detail durch die EU-Kommission geregelt werden müssen, tritt deren Gültigkeit zum Teil zeitversetzt in Kraft. Darüber hinaus enthält die Batterieverordnung auch Aspekte mit Richtliniencharakter, also Bereiche, in denen die EU-Mitgliedsstaaten eigene Akzente setzen können bzw. eigene Stellen oder Behörden benennen müssen, die zur Umsetzung der Verordnung zuständig sind. Zu nennen ist hier insbesondere das Kapitel 8 »Bewirtschaftung von Altbatterien«, also das End-of-Life-Management für Batterien. Hierfür wird das nationale Batteriegesetz bis August 2025 entsprechend angepasst.

Es ist jetzt wichtig für Unternehmen, die mit Batterien umgehen, sich klarzumachen, welche Rolle man als Wirtschaftsakteur einnimmt und welche Batteriekategorie für das eigene Unternehmen oder die Anwendung relevant ist. Warum ist das wichtig? Die Batterieverordnung regelt, wie oben beschrieben, die Anforderungen im Lebenszyklus einer Batterie. Diese sind jedoch unterschiedlich je nach Batteriekategorie geregelt. Auch sind die Pflichten als Wirtschaftsakteur unterschiedlich, je nachdem welche Rolle man als Unternehmen im Markt einnimmt. Mit dem letzten Punkt angefangen bedeutet das, für sich zu definieren, ob man als Erzeuger einer Batterie oder nur Hersteller in einem der Märkte der EU tätig ist. Beide Punkte werden in Artikel 3 der Verordnung definiert. Dann kommt die Batteriekategorie. Bisher gab es drei Kategorien: Starter-, Industrie- und Gerätebatterie. Jetzt kommen noch die Electric Vehicle Batterien und die Light Vehicle Batterien als neue Kategorie hinzu. Die Kategorien sowie alle anderen mit der Verordnung relevanten Begriffe werden ebenfalls in Artikel 3 definiert.

Verantwortung für Importeure

Zu der Grundpflicht für das Inverkehrbringen von Batterien zählt Artikel 5 (1): Batterien dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die folgenden Anforderungen entsprechen:

  • Den Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 6-10 und 12,
  • den Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III.

Diese Grundpflicht betrifft insbesondere den Erzeuger und den Einführer. Darüber hinaus gibt es noch weitere Pflichten für die Wirtschaftsakteure. Diese Pflichten gelten zum Beispiel für Erzeuger, Lieferanten, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister, hinzu kommen Pflichten für Umnutzer/Wiederverwender. Sie werden in Kapitel 6 der Verordnung definiert.

Wichtig ist hier, die Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen sind nicht für alle Batteriekategorien gleich – es kommt also auf die Kategorie an, wie umfangreich die Anforderungen sind. Darüber hinaus gibt es bei den Anforderungen noch unterschiedliche Umsetzungsfristen je nach Batterietyp. All dies wird in den jeweiligen Artikeln 6-10, 12 und Kapitel III geregelt.

Ab 18. August CE-Kennzeichen erforderlich

Ein erstes wichtiges Datum für viele Akteure im Umgang mit Batterien ist der 18. August 2024. Für alle Batterien, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht werden, muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden, die Konformitätserklärung ausgestellt und die Batterie mit einem CE-Kennzeichen gekennzeichnet sein. Diese Punkte werden in Kapitel 4 der Verordnung geregelt. Die Konformität umfasst die Artikel 6-10, 12, 13, 14 und 78 der Verordnung. In diesem Zusammenhang sei nochmal erwähnt, dass die Anforderungen an die Batterie je nach Kategorie und die Pflichten an die jeweiligen Wirtschaftsakteure unterschiedlich sind. Insbesondere für Einführer von Batterien ist es wichtig, seinen Lieferanten auf die neuen Anforderungen hinzuweisen.

Neben diesem ersten wichtigen Datum sind in den nächsten Jahren weitere Umsetzungsdaten relevant. Diese betreffen sowohl die Nachhaltigkeits-, Sicherheits- und Informationsanforderungen an die Batterien, aber auch Themen wie zum Beispiel die Erfüllung der Sorgfaltspflicht (betrifft im Wesentlichen Erzeuger) und die Bewirtschaftung von Altbatterien. Um einen Überblick über die Daten zu haben, ist es hilfreich, sich alle Daten für seine im Unternehmen relevante Batteriekategorie zu notieren.

Als Fazit ist zu sagen, die Batterieverordnung ist ein komplexes Regelwerk mit vielen unterschiedlichen Anforderungen an die Batterie und an die Wirtschaftsakteure. Vieles davon muss noch in den nächsten Monaten im Detail geregelt werden. Wichtig ist jetzt, dass sich alle Akteure, die mit Batterien umgehen, auf den 18. August 2024 vorbereiten und sich in diesem Zusammenhang mit ihrer Rolle als Wirtschaftsakteur im Rahmen der Batterieverordnung bewusst werden.

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Kellermann Gunther
Gunther Kellermann ist Geschäftsführer Fachverband Batterien beim ZVEI.
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Pflichten der Wirtschaftsakteure

Kapitel 6 der BattVO gilt ab 18. August 2024 und regelt die Pflichten für

Erzeuger (Art. 38)

  • Erstellen Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen, Batteriedaten, Kennzeichnung, Kontaktdaten und stellen Konformität sicher.
  • Bei Konformität muss ein CE-Kennzeichen angebracht werden (Art 38 (3) in Zusammenhang mit Anhang 9).

Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen (Art. 39)

  • Stellen Informationen zur Einhaltung der Batterieanforderungen dem Hersteller zur Verfügung.

Bevollmächtigte (Art. 40)

  • Erzeuger stellt Mandat für Bevollmächtigten aus, es gelten nicht die Pflichten aus Art. 38, Bevoll. muss Konformitätsunterlagen und alle anderen technischen Unterlagen bereithalten.

Einführer (Art. 41 und 44)

  • Einführer stellen sicher, dass die Konformität und die Anforderungen für in Verkehr gebrachten Batterien eingehalten werden und der Erzeuger die Pflichten aus Art. 38 eingehalten hat.

Händler (Art. 42 und 44)

  • Vergewissern sich, dass die Batterien die Anforderungen nach der VO erfüllen und dass der Hersteller im Herstellerregister nach Art. 55 eingetragen ist, Händler gelten als Einführer oder Erzeuger, wenn sie Batterien unter eigenem Namen einführen oder Batterien verändern (Art. 44).

Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen (Art. 45)

  • Stellen sicher, dass die »umgenutzte« Batterie den Anforderungen der VO entsprechen (und anderen Vorschriften der EU), auch wenn die Batterie durch Umnutzung in eine andere Kategorie fällt.
  • Wirtschaftsakteure müssen sich gegenüber der Marktüberwachungsbehörde (nationale Behörde) identifizieren (Art. 46).

Weitere Pflichten enthält die BattVO in Kapitel 7 (Sorgfaltspflichten) und Kapitel 8 (Altbatterien).


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