EU-Funkanlagen-Richtlinie

EU-Kommission befragt Funk-Experten

9. März 2018, 16:26 Uhr | Harry Schubert

Welche Funkanlagen welche Anforderungen der Funkanlagen-Richtlinie 2014/53/EU (RED) zu erfüllen haben, soll u.a. eine Expertengruppe für SDR und Software-konfigurierbare Transceiver vorschlagen. Dort wurde ein Fragebogen erstellt.

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Artikel 3(3)(i) der PDF/?uri=CELEX:32014L0053&from=EN" href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0053&from=EN">Funkanlagen-Richtlinie 2014/53/EU fordert, dass für die Konformität von SDR und per Software konfigurierbaren Transceivern der Schutz vor dem Laden nicht-konformer Software nachgewiesen wird. Hierfür müssen aber noch Kategorien und Klassen von Funkanlagen definiert werden, für die der Artikel 3(3)(i) angewendet werden soll.

Diese Aufgabe hat die EU-Kommission, die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (GROW), an eine Expertengruppe delegiert, an die: Commission expert group on Reconfigurable Radio Systems (E03413). Sie hat auf ihrer letzten Sitzung beschlossen in einem Fragebogen Informationen zu sammeln, um die von Artikel 3(3)(i) der EU-Funkanlagen-Richtlinie betroffenen Funkanlagen zu identifizieren und so besser klassifizieren zu können.

Funkanlage ist nicht gleich Funkanlage

Der Begriff Funkanlage wird in der EU-Richtlinie 2014/53/EU anhand der Fähigkeit definiert, elektromagnetische Wellen zum Zweck der Funkkommunikation oder Funkortung senden und/oder empfangen zu können. Größe, Leistung und andere Kennwerte spielen keine Rolle. Dementsprechend reicht die Palette vom Rundfunksender über Smartphones bis zum Funksensor und RFID-Etikett – und dementsprechend unterschiedlich ist die Ausstattung mit Rechenleistung, Speicher und elektrischer Energie.

Um diese Vielfalt an Funkanlagen besser berücksichtigen zu können, soll die Expertengruppe Commission expert group on Reconfigurable Radio Systems (E03413) Klassen und Kategorien für eine Einteilung der Funkanlagen vorschlagen. Auf dieser Basis will die EU-Kommission dann definieren für welche Funkanlagen der Artikel 3(3)(i) tatsächlich angewendet wird.

Information per Fragebogen

Um sich selbst einen besseren Überblick zu verschaffen, hat die Expertengruppe einen Fragebogen »Questionnaire on Equipment at risk of compliance at the upload of some kind of software« entworfen, der an interessierte Fachleute aus der Industrie verteilt wird.

Mit den Antworten auf neun Fragen will die Expertengruppe u.a. erfahren, bei welchen Klassen und Kategorien von Funkanlagen ein Konformitätsrisiko durch das Laden von neuer Software erkannt wird, wie hoch das Risiko eingeschätzt wird, welche Konformitätsanforderungen als am stärksten betroffen gesehen werden und welche Art von Software zum Konformitätsrisiko werden könnte.

Erste Auswertung für 28. März 2018 vorgesehen

Der Fragebogen »Questionnaire on Equipment at risk of compliance at the upload of some kind of software« kann bei Herrn François Ambrosini, einem Mitglied der Expertengruppe, per E-Mail (francois.ambrosini@famb.info) angefordert werden.

Er wird die Fragebogen anonym auswerten und die Antworten konsolideren, um die Ergebnisse der Expertengruppe in einer ersten Beratung am 28. März 2018 vorzulegen.

Deshalb sollten ausgefüllte Fragebogenaktion bis zum 27. März 2018 an Herrn Ambrosini geschickt werden.

Fragebogen, die später an Herrn Ambrosini geschickt werden, sollen möglichst in einer der folgenden Beratungen der Expertengruppe berücksichtigt werden.

Nur wer sich einbringt hat die Chance gehört zu werden

Auch wenn die Zeit bis zum Einsendeschluss 27. März 2018 knapp ist: Der Fragebogen »Questionnaire on Equipment at risk of compliance at the upload of some kind of software« der Expertengruppe Commission expert group on Reconfigurable Radio Systems (E03413) bietet eine Chance an der Definition der Kategorien und Klassen von Funkanlagen mitzuwirken – und so die Entscheidung mit zu beeinflussen, welche Funkanlage von der Anforderung nach Artikel 3(3)(i) betroffen sein wird und welche nicht.


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