Im Einzelnen schreiben die Bestimmungen Folgendes vor:
Eine einzelne Batterie muss in einem Behälter, z.B. einer Blisterverpackung, verpackt werden, der sie vollständig umschließt, so dass sie beim Transport nicht direkt berührt werden kann.
Diese Verpackung muss anschließend mit einer festen und robusten Umverpackung versehen werden, die das Risiko minimiert, dass Beschädigungen auftreten oder die Innenverpackung durch Stoß oder Vibration verrutschen kann.
Geräte, die Lithium-Batterien enthalten, müssen mit einer festen und robusten Verpackung versehen werden, die Beschädigungen und Bewegungen der Batterie verhindert (soweit das Gerät selbst nicht diese Funktion übernimmt).
Die Batterie bzw. das Gerät, das eine Batterie enthält, muss in der Produktion von Personen verpackt werden, die hinsichtlich der Anforderungen der Gefahrgutvorschriften geschult sind und dafür sorgen können, dass jede einzelne Einheit entsprechend den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften verpackt wird.
Die Verpackung und das eingesetzte Verpackungsverfahren müssen getestet werden, um zu überprüfen, dass die Anforderungen der Gefahrgutvorschriften erfüllt werden.
Auf der Außenverpackung muss klar sichtbar markiert sein (Bild 1), dass das Packstück erkennbar Lithium-Batterien enthält, dass es mit Vorsicht gehandhabt werden muss (Bild 2), dass der Inhalt entflammbar ist, dass bei Beschädigung der Verpackung besondere Maßnahmen erforderlich sind, und es muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter der Informationen zum Packstück erfragt werden können.
Die Umsetzung dieser Regeln sorgt dafür, dass die Batterie das Werk in einem inaktiven Zustand verlässt und dieser Zustand auf dem gesamten Transportweg aufrechterhalten wird. Selbst bei voll geladener Batterie (im Fall einer Lithium-Primärbatterie) gewährleisten diese Regeln, dass das Risiko einer Entladung – mit Ausnahme des geringfügigen normalen Leckstroms, der im sicheren Bereich liegt – minimal ist.
Dies ist, vereinfacht beschrieben, die Funktion der Bestimmungen. Die Einzelheiten zu den Bestimmungen füllen viele hundert Seiten. Es gelten zahlreiche Varianten der Anforderungen zur Verpackung, Handhabung und Kennzeichnung, je nach Typ, Gewicht, Größe und Kapazität der Batterie, dem Endgerät, in dem sie ggf. transportiert wird, und dem Versandverfahren. Zusätzlich gelten Ausnahmen bei Batterien nie-driger Kapazität (Batterien unter 100 Wh bzw. Zellen unter 20 Wh) und geringe Mengen an Batterien, z.B. Prototypen in der Entwicklung vor der Produktionsphase oder in Testprogrammen.
Wie kann ein OEM also sicher sein, dass er alle relevanten Bestimmungen einhält, und wie kann er die Sicherheit seiner Geräte auf dem Transportweg gewährleisten?
Dies sind eindeutig die Fragen, die für die Hersteller von höchster Wichtigkeit sind, denn die Kosten einer Haftung bei nachgewiesener Fahrlässigkeit und die Risiken für den Ruf des Herstellers sind nicht kalkulierbar. Wie gering das Risiko auch ist – es muss ausgeschlossen werden.