Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gilt seit 22. Dezember ein neues Personenstandsgesetz mit dem dritten Geschlecht ‘Divers’. Um Schadensersatzklagen zu verhindern, sollten Unternehmen spätestens jetzt ihre Stellenausschreibungen und Bewerberkorrespondenz auf Diskriminierung überprüfen.
Etliche Firmen wie z.B. Infineon, Würth Elektronik eiSos oder Lapp machen es ohnehin schon: Die in Stellenanzeigen übliche Form m/f wurde um ein “d” ergänzt. Bei vielen anderen aber liest man noch das übliche m/w im Stellengesuch. Das reicht aber nicht mehr. In Deutschland sind geschätzt etwa 100.000 Menschen „divers“, also intersexuell.
Bislang war es Intersexuellen nicht möglich, ein drittes Geschlecht ins Personenregister eintragen zu lassen. Das wurde nun geändert. Personenregister enthalten nun offiziell das dritte Geschlecht.
Spätestens seit das Bundesverfassungsgericht 2017 der Klage einer intersexuellen Person, die unter dem Pseudonym „Vanja“ aufgetreten war, stattgegeben hatte, war klar, dass das neue Gesetz kommen würde. Menschen wie Vanja, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen lassen, haben damit nun offiziell die Möglichkeit, sich ins Geburtenregister eintragen zu lassen. Vanja war bei der Geburt 1989 als weiblich registriert worden – diese Bezeichnung können intersexuelle Menschen nun durch „divers“ ersetzen lassen.
Die neue Regelung müssen Recruiter zum Anlass nehmen, ihre Kommunikation nach außen zu überprüfen. Dazu Rechtsanwältin Isabell Flöter von der Kanzlei Kliemt.Arbeitsrecht: »Spätestens jetzt sollte man seine Bewerberkommunikation auf den Prüfstand stellen, um Schadensersatz- bzw. Entschädigungsforderungen und Klagen wegen Diskriminierung zu vermeiden.« Von einer „Schonfrist“ sollte man sicherheitshalber nicht ausgehen, denn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe ja schon eine eindeutige Richtung aufgezeigt.
Heißt das, wer das „Divers“ in der Bewerberkommunikation unabsichtlich vergisst, riskiert dennoch Entschädigungsklagen vor dem Bundesarbeitsgericht? Die inhaltliche Aussage der Stellenanzeige sei ausschlaggebend, erklärt Flöter, und zwar von der Headline bis zum Ende. »Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt werden, wie es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regelt. Hiervon geschützt sind nun offiziell auch intersexuelle Menschen.« Schon allein aus Image-Gründen rät die Rechtsanwältin dazu, hier die nötige Sorgfalt walten zu lassen. »Sehen Sie es positiv und als möglichen Wettbewerbsvorteil. Es macht vor allem in den Großstädten einen guten Eindruck, wenn man sich als kulturell und sozial auf der Höhe der Zeit präsentiert.«
Die Recruiting-Experten von d.vinci haben die Gesetzesänderung zum Anlass genommen und fünf Punkte zusammengefasst, die Recruiter im Zusammenhang mit dem dritten Geschlecht beachten sollten.
Sein Bewerbermanagement hat d.vinci bereits geschlechtsneutral im Sinne seiner Empfehlungen überarbeitet.