Ist ein ausländischer Beschäftigter bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung, kann die Anstellung ohne Weiteres erfolgen, sofern die avisierte Beschäftigung von dem Aufenthaltstitel gedeckt ist.
Ausblick
Trotz dieser vielfältigen Möglichkeiten ist in der Praxis Ernüchterung darüber eingetreten, dass die Flüchtlinge oft nicht über die für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit erforderliche Ausbildung, Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Doch selbst nach Einstellung erweist sich die teilweise auch aus altruistischen Gründen aus vielfachen Gründen (bspw. mangelnden Sprachkenntnisse; unterschiedliches Verständnisi von Kommunikation; schwierige Integration in die betrieblichen Abläufe) als schwierig überbrückbare Probleme, an denen schon viele gescheitert sind. Dies Herausforderungen gilt es rechtzeitig zu kennen bzw. zu identifizieren, um ihnen erfolgreich entgegenwirken zu können.
Unser Autor RA Dr. Gunther Mävers hat einen Abschluss Maître en droit (Aix-en-Provence) und arbeitet bei der michels.pmks Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Köln.