Die Möglichkeiten zur Beschäftigung von als schutzbedürftig anerkannten oder geduldeten/in Wartezeit befindlichen Flüchtlingen sind zwar erheblich ausgeweitet worden. Doch die Rechtslage ist sehr unübersichtlich. Hier ein kurzer Überblick.
Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.
Dabei ist zunächst erforderlich, dass der Antragssteller sich seit 3 Monaten im Bundesgebiet aufhält (sog. Wartezeit). Diese Wartezeit ist ursprünglich länger gewesen, wurde jedoch durch das Gesetz zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie von einem Jahr auf 9 Monate verkürzt sowie sodann durch das Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer auf 3 Monate verkürzt. Zuvor ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Dauer der Pflicht des Ausländers, in einer Aufnehmeinrichtung zu wohnen nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 AsylG (im Folgenden: AsylG) ausgeschlossen.
Ab dem vierten Monat kann einem Asylbewerber abweichend von § 4 Abs. 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit dem zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, § 61 Abs. 2 S. 1 AsylG.
Insoweit bestimmt § 32 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 und § 61 Abs. 2 AsylG, dass die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in den folgenden Fällen zulässig ist:
Darüber hinaus ist in § 32 Abs. 5 BeschV i. V. m. § 6 Abs. 2 AsylG vorgesehen, dass die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung Ausländern mit einer Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt werden kann, wenn sie
Die Zustimmung für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer kommt bei Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, ebenfalls erst nach einem ununterbrochenen Voraufenthalt nach 15 Monaten in Betracht.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29 a AsylG, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, eine Beschäftigung per se nicht erlaubt werden kann und darf.
Schlussendlich wird durch § 32 Abs. 1 S. 2 BeschV, wonach die §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 41 des AufenthG entsprechend gelten sollen, klargestellt, dass im Übrigen die allgemeinen Anforderungen dieser Vorschriften ebenfalls zu erfüllen sind.