Darüber hinaus kann Ausländern, die eine Duldung besitzen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.
Zunächst ist erforderlich, dass der Antragssteller sich seit 3 Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (sog. Wartezeit). Hiernach kann die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilen.
Insoweit bestimmt § 32 Abs. 2 BeschV, dass die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in den folgenden Fällen zulässig ist:
zur Aufnahme eines Praktikums nach § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 - 4 MiLoG (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV)
Zur Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV)
zur Aufnahme einer Beschäftigung als Hochqualifizierter (§ 2 Abs. 1 BeschV), als vertretungsberechtigtes Organ, Gesellschafter oder als leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura (§ 3 Nr. 1- 3 BeschV), für eine Beschäftigung in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (§ 5 BeschV), im Rahmen einer sonstigen Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 BeschV), im Rahmen eines von der EU oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms (§ 15 Nr. 2 BeschV), im Rahmen einer Beschäftigung bei Tagesdarbietungen, als Berufssportler oder als Fotomodell, Werbetyp, Manege oder Dressmen (§ 22 Nr. 3 - 5 BeschV) sowie im Rahmen von internationalen Sportveranstaltung (§ 23 BeschV).
eine Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eine Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 32 Nr. 4 BeschV)
jede Beschäftigung nach einem ununterbrochenen vierjährigen gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV)
Darüber hinaus ist in § 32 Abs. 5 BeschV vorgesehen, dass die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung von Ausländern mit einer Duldung ohne Vorrangprüfung erteilt werden kann, wenn sie
eine Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU mit abgesenkter Gehaltsgrenze in Mangelberufen, eine Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungsberufes (§ 6 BeschV) oder eine Beschäftigung im Rahmen einer betrieblichen Weiterbildung oder Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation (§ 8 BeschV) aufnehmen oder
sich seit 15 Monaten ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten
Die Zustimmung für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer kommt bei Ausländern, die eine Duldung besitzen, ebenfalls erst nach einem ununterbrochenen Voraufenthalt nach 15 Monaten in Betracht.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29 a AsylG, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, eine Beschäftigung per se nicht erlaubt werden kann und darf.
Schlussendlich wird durch § 32 Abs. 1 S. 2 BeschV, wonach die §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 41 des AufenthG entsprechend gelten sollen, klargestellt, dass im Übrigen die allgemeinen Anforderungen dieser Vorschriften ebenfalls zu erfüllen sind.
Des Weiteren ist zu beachten, dass der beabsichtigten Aufnahme der Beschäftigung bei geduldeten Ausländern kein Verbot der Erwerbstätigkeit gem. § 16 a Abs. 6 AufenthG entgegenstehen darf. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen (§ 60 a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG)
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können (§ 60 a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG) oder
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29 a des AsylG ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (§ 60 a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG).
In Satz 2 der Vorschrift wird darüber hinaus klargestellt, dass ein Ausländer die Gründe dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm nicht vollzogen werden können insbesondere dann zu vertreten hat, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angabe selbst herbei führt. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn der Ausländer trotz entsprechender Aufklärung nicht an der Feststellung seiner Identität mit wirkt oder aber diese aktiv - bspw. durch Zerstören oder Wegwerfen seines Passdokumentes - verhindert.