Fehler können sehr teuer werden
Für inländische Unternehmen sollte seine Beachtung so selbstverständlich sein wie die des Betriebsverfassungsgesetzes oder des Kündigungsschutzgesetzes, ist doch allen gemeinsam, dass Fehler sehr teuer werden können. Beck berichtet: »Die Problematik beginnt schon damit, dass nicht einmal jeder Erfinder überhaupt weiß, dass er etwas erfunden hat. Zweitens weiß nicht jeder Arbeitnehmer, dass er sowohl eine Diensterfindung als auch eine freie Erfindung seinem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich melden muss.
Umgekehrt weiß wieder nicht jeder Arbeitgeber, dass er zum einen verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer den Eingangszeitpunkt der Meldung unverzüglich schriftlich zu bestätigen und zum anderen zur unverzüglichen Schutzrechtsanmeldung im Inland verpflichtet ist. Und richtig teuer kann es werden, wenn der Arbeitgeber nicht weiß oder beachtet, dass er nur vier Monate Zeit hat, eine Diensterfindung schriftlich in Anspruch zu nehmen.«
Tut er letzteres nicht, ist die Erfindung frei, das heißt, dass der Arbeitnehmer über die Erfindung verfügen kann. »Nur wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung als betriebsgeheime Erfindung verwerten will, scheidet zwar eine Pflicht zur Schutzrechtsanmeldung aus, dennoch muss der Arbeitgeber handeln« sagt Beck. »Wer allerdings eine Erfindung geheim hält – und das gilt nicht nur für Arbeitnehmererfindungen – läuft immer Gefahr, dass jemand anders die gleiche Erfindung macht und patentieren lässt.
Geheim halten ist nicht ratsam
Oft ist geheim halten deshalb das Dümmste was man machen kann; lieber veröffentlicht man die Erfindung unauffällig, so dass sie nicht mehr patentierfähig ist; allerdings so, dass man die Veröffentlichung später zweifelsfrei nachweisen kann. In Frage kommen Tagungsbände oder Fachzeitschriften« rät Beck. Dr. Peterreins nennt weitere Risiken: »Oft kommt es vor, dass der Arbeitgeber eine Patentanmeldung einreicht, obwohl zuvor weder eine formell ordnungsgemäße Erfindungsmeldung an den Arbeitgeber abgegeben wurde noch der Arbeitgeber ein Inanspruchnahmeschreiben an den Arbeitnehmererfinder geschickt hat.
Diese Situation ist besonders gefährlich, weil nach der Rechtsprechung die Viermonatsfrist für die Inanspruchnahme spätestens mit der Einreichung der Patentanmeldung beginnt. Es gibt also sicherlich viele Unternehmen, denen gar nicht bewusst ist, dass eine Patentanmeldung oder ein Patent mangels Inanspruchnahme gar nicht dem Unternehmen gehört. Wechselt dann der Arbeitnehmererfinder zur Konkurrenz, kann das für ein Unternehmen zum Supergau werden.« Zumindest entspricht das der aktuellen Rechtslage.
Dr. Peterreins weist aber auf eine geplante Gesetzesnovellierung hin: »Das alles kann bald Schnee von gestern sein, da ein Regierungsentwurf für ein neues Arbeitnehmererfindungsgesetz vorliegt, nach dem eine Inanspruchnahmefiktion eingreifen soll«, prophezeit Dr. Peterreins. Auch passieren leicht Fehler, die darauf zurückgehen, dass manches im Patentrecht der USA anders als in Europa ist. So ist Software in Europa nur innerhalb sehr enger Grenzen patentierbar. In den USA ist man in dieser Hinsicht weitaus großzügiger.