Wem nützt das Patent und wie?
Ein Patent kann verkauft oder an Dritte lizenziert werden. Das tut ein Erfinder meistens, wenn er selber keine oder keine ausreichende Fertigungs- oder Vertriebskapazität hat. Auch die Verwertung im Ausland lässt sich oft besser über Lizenzierung bewerkstelligen. Dazu muss der Schutz aber im jeweiligen Ausland auch vorhanden sein, denn das Patent wirkt nur in dem Land, für das es angemeldet ist. Die Durchsetzung und Prüfung der Rechtsbeständigkeit muss in jedem Land, auch in den Ländern der EU, einzeln durchgeführt werden.
In den USA ist das einfach, denn das Patentrecht ist dort Bundesrecht. In Europa ist das nicht so. Es gibt aber ein europäisches Patent, das vom europäischen Patentamt für alle Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens, derzeit 34, mit den vier Erstreckungsstaaten 38, Gültigkeit hat. Das europäische Patent wird als ein Patent geprüft und für alle 38 Vertrags- bzw. Erweiterungsstaaten des EPÜ (europäisches Patentübereinkommen) erteilt.
Damit ein europäisches Patent in diesen Staaten Wirkung entfaltet, muss es nach Patenterteilung in diesen Staaten validiert werden. Hierzu musste früher eine Übersetzung des gesamten Patentes beim Patentamt des jeweiligen Staates eingereicht werden. Nach Inkrafttreten des »London Agreements « wurden die Übersetzungserfordernisse stark reduziert. In vielen Staaten reicht nur noch eine Übersetzung der Patentansprüche.
»Die Patentanmeldung schafft allerdings noch kein einklagbares Recht« warnt Dr. Frank Peterreins, Managing Principal der Münchner Niederlassung von Fish & Richardson. »Eine Patentanmeldung, zu der noch kein Patent erteilt worden ist, berechtigt den Anmelder noch nicht, andere von der Benutzung der Erfindung abzuhalten. Erst wenn das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Europäische Patentamt im Rahmen eines Prüfungsverfahrens ein Patent erteilt hat, kann der Patentinhaber gegen die Benutzung der Erfindung durch Dritte gerichtlich vorgehen.«
Dr. Peterreins hält dennoch eine Lösung für den Fall parat, dass sein Mandant raschen Schutz wünscht. »Sofern noch kein Patent erteilt wurde, der Patentanmelder aber gegen einen Verletzer gerichtlich vorgehen möchte, so hat er die Möglichkeit einer Gebrauchsmusterabzweigung, d.h. er kann beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Gebrauchsmuster beantragen, das denselben Zeitrang hat wie die zuvor eingereichte Patentanmeldung. Ein Gebrauchsmuster wird innerhalb von etwa zwei bis vier Monaten eingetragen, so dass ein Patentanmelder sehr schnell ein einklagbares Schutzrecht erwirken kann, obwohl er noch kein erteiltes Patent hat. Alternativ kann ein Patentanmelder beim Europäischen Patentamt einen Antrag auf Beschleunigung des Prüfungsverfahrens stellen.«
Teure Verletzungen
Hat der Erfinder aber endlich das begehrte Patent, kann er seine Rechte daran gegenüber jedem Verletzer ausüben. Sobald er also als Schutzrechtsinhaber feststellt, dass eine gewerbliche genutzte Verletzung stattfindet, kann er in der Regel einen Verletzer des Schutzrechtes auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz verklagen. Außerdem kann er beispielsweise eine einstweilige Verfügung oder eine Grenzbeschlagnahme beantragen.
Die Ausrede des Verletzers, dass er das Patent nicht kannte oder gar nicht wissen konnte, dass es das Patent gibt, greift meist nicht. Der Münchner Patentanwalt Josef Beck erklärt die Rechtsgrundlage: »Die Wirkung der Schutzrechte ist auch dann gegeben, wenn der Verletzer das Schutzrecht nicht kannte, aber hiervon Kenntnis haben musste. Ein Verletzer muss also grundsätzlich auch dann Schadensersatz zahlen, wenn er das Schutzrecht nicht kannte. Es wird als Aufgabe im wirtschaftlichen Verkehr angesehen, sich über die Schutzrechte zu informieren und die Schutzrechte zu beachten.