Bei Anwendung dieses Verfahrens werden zwei Module (B und C) zur Konformitätsbewertung herangezogen.
Das Modul B umfasst den Entwurf eines Produktes und wird als EU-Baumusterprüfung bezeichnet. Hier handelt es sich um den Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle (auch „Benannte Stelle“ oder „Notified Body“) den technischen Entwurf eines Geräts untersucht und prüft und bescheinigt, dass dieser Entwurf die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Nummer 1 erfüllt. Es erfolgt eine Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Geräts anhand einer Prüfung der technischen Unterlagen, ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster). Hierzu erstellt die notifizierte Stelle einen Prüfungsbericht. Entspricht das Baumuster den auf das betreffende Gerät anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Das Modul C umfasst die Fertigung und folgt auf Modul B. Der Hersteller selbst gewährleistet die Übereinstimmung der Produkte mit dem zugelassenen EU-Baumuster und erklärt auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Geräte der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Hierzu trifft der Hersteller alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Geräte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.
Technische Unterlagen
Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Geräts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit enthalten. Diese können in den harmonisierten Normen bereits enthalten sein. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Geräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Eine gründliche Untersuchung, welche EMV Phänomene relevant sind, hat zu erfolgen. Die bestimmungsgemäße Verwendung und der Nutzungsort müssen in Betracht gezogen werden.
Die technischen Unterlagen sollten, soweit zutreffend, zumindest folgende Elemente enthalten:
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde. Sie muss nun stets auf dem neuesten Stand gehalten werden und in einer der Amtssprachen verfasst werden, die von den jeweiligen Mitgliedsstaaten vorgeschrieben werden. Es ist nun zulässig, für alle Rechtsakte der Union eine einzige EU-Konformitätserklärung auszustellen, zum Beispiel bei Anwendung der EMV-Richtlinie und der Niederspannungsrichtlinie. Es sind alle herangezogenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstellen im Amtsblatt anzugeben. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die Anforderungen der Richtlinie(n) erfüllt.
Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenplakette angebracht werden. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Geräts anzubringen.