Tipps vom Rechtsanwalt

'Drittstaatenangehörige' als Mitarbeiter beschäftigen

8. Februar 2017, 13:38 Uhr | RA Dr. Gunther Mävers
Diesen Artikel anhören

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Nicht privilegierte Drittstaatenangehörige

2.    Nicht privilegierte Drittstaatenangehörige
Für alle übrigen, nicht privilegierten Drittstaatenangehörige gilt Folgendes:.

a.     Einreise
Sämtliche sonstigen Drittstaatenangehörige bedürfen vor der Einreise und für den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels in Gestalt eines Visums (§ 6 Aufenthaltsgesetz), einer Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Aufenthaltsgesetz), einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 Aufenthaltsgesetz) oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a Aufenthaltsgesetz), vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Aufenthaltsgesetz. Zuständig sind insofern die Deutschen Botschaften oder Auslandsvertretungen im Heimatland des Staatsagenhörigen bzw. im Wohnsitzstaat des Drittstaatenangehörigen. Erst nach persönlicher Vorsprache und Erteilung einer Einreiseerlaubnis kann die Einreise erfolgen.

b.     Erwerbstätigkeit
Die Aufnahme einer Beschäftigung kommt bei sonstigen Drittstaatenangehörigen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer der Beschäftigungskategorien in Betracht; beispielhaft seien nur die wichtigsten genannt:

  • Blaue Karte EU: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Ausländer, die einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen und die ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (50.800,- € seit dem 01.01.2017) erhalten; abgesenkte Gehaltsgrenze (39.624,- € seit dem 01.01.2017) für kraft Rechtsverordnung festgelegte sog. Mangelberufe (z.B. IT-Fachkräfte; Naturwissenschaftler, Ingenieure; Ärzte)
  • Hochschulabsolventen: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss
  • Führungskräfte: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura, Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, oder leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- oder Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist
  • Leitende Angestellte und Spezialisten: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an leitende Angestellte und andere Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen, eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen oder leitende Angestellte für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen

Ausblick
Es bestehen nach derzeit geltender Rechtslage vielfältige Möglichkeiten zur Anwerbung und Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen, insbesondere aus der IT-Branche. Das Aufenthaltsrecht stellt vor diesem Hintergrund keinen Grund für den vielfach beklagten Fachkräftemangel dar. Fachkundig beraten lässt sich die angestrebte Anstellung mit einem angemessenen Vorlauf rechtssicher durchführen.


  1. 'Drittstaatenangehörige' als Mitarbeiter beschäftigen
  2. Nicht privilegierte Drittstaatenangehörige

Lesen Sie mehr zum Thema


Das könnte Sie auch interessieren

Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Weitere Artikel zu Componeers GmbH

Weitere Artikel zu Arbeitswelt