Ethik-Regeln für automatisiertes Fahren

Bundesregierung beschließt Maßnahmenplan

25. August 2017, 8:59 Uhr | Stefanie Eckardt
Dobrindt: »Wir setzen Ethik-Regeln für Fahrcomputer um.«
© BMVI

Verkehrsminister Alexander Dobrindt ‎hat im Kabinett den Bericht der Ethik-Kommission zum automatisierten Fahren präsentiert, in dem Leitlinien für die Programmierung automatisierter Fahrsysteme vorgestellt wurden.‎ Das Kabinett hat einen Maßnahmenplan zur Umsetzung der Ergebnisse beschlossen.‎

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»Die Interaktion von Mensch und Maschine wirft in der Zeit der Digitalisierung und der selbstlernenden Systeme neue ethische Fragen auf. Das automatisierte und vernetzte Fahren ist die aktuelle Innovation, bei der diese Interaktion in voller Breite Anwendung findet. Die Ethik-Kommission im BMVI hat dafür absolute Pionierarbeit geleistet und die weltweit ersten Leitlinien für automatisiertes Fahren entwickelt. Diese Leitlinien setzen wir jetzt um«, erklärt Verkehrsminister Alexander Dobrindt.

Die Ethik-Kommission des BMVI bestand aus 14 Wissenschaftlern und Experten aus den Fachrichtungen Ethik, Recht und Technik zusammen. Dazu zählen u.a. Verkehrsexperten, Rechtswissenschaftler, Informatiker, Ingenieure, Philosophen, Theologen, Verbraucherschutz- sowie Verbands- und Unternehmensvertreter. Der Bericht umfasst 20 Leitlinien. Kernpunkte sind:

  • Das automatisierte und vernetzte Fahren ist ethisch geboten, wenn die Systeme weniger Unfälle verursachen als menschliche Fahrer (positive Risikobilanz).‎
  • Personenschaden geht vor Sachschaden: In Gefahrensituationen hat der Schutz menschlichen Lebens immer höchste Priorität.
  • Bei unausweichlichen Unfallsituationen ist jede Qualifizierung von Menschen nach persönlichen Merkmalen (Alter, Geschlecht, körperliche oder geistige Konstitution) unzulässig.
  • In jeder Fahrsituation muss klar geregelt und erkennbar sein, wer für die Fahraufgabe zuständig ist: Der Mensch oder der Computer.
  • Wer fährt, muss dokumentiert und gespeichert werden (u.a. zur Klärung möglicher Haftungsfragen).
  • Der Fahrer muss grundsätzlich selbst über Weitergabe und Verwendung seiner Fahrzeugdaten entscheiden können (Datensouveränität).

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