Europäisches Batterietrackingsystem 2023

Das sind die neuen Verpflichtungen für die Batterieindustrie

23. Oktober 2023, 14:33 Uhr | Kathrin Veigel
© AdobeStock/golubovy

Seit 17. August 2023 ist die neue EU-Batterieverordnung in Kraft. Sie ist ein Eckpfeiler des European Green Deals und soll die Kreislaufwirtschaft, Ressourcennutzung und -effizienz sowie den Lebenszyklus von Batterien bezüglich Klimaneutralität und Umweltschutz verbessern.

Diesen Artikel anhören

Die Europäische Kommission hat am 28. Juli 2023 die neue Batterieverordnung der Union im Official Journal der EU veröffentlicht, welche die alte Batterierichtlinie 2006/66/EG vom 06.09.2006 ersetzt und am 17. August 2023 in Kraft tritt. Nach einer Frist von sechs Monaten wird sie am 18. Februar 2024 in allen EU-Mitgliedstaaten gültig sein. 

Mit der Verordnung sollen die folgenden Zielvorgaben und Ziele umgesetzt werden:

  • Senkung der CO2-Emissionen durch Sammelziele und Erhöhung der stofflichen Verwertung
  • Vereinheitlichte Normen für die Kennzeichnung und Zusammensetzung von Batterien
  • Anwendung auf alle Kategorien von Batterien, die auf den Markt gebracht werden und einer neuen Kategorie für E-Bikes
  • Erweiterte Herstellerverantwortung für alle Altbatterien

Die Ausarbeitung einer harmonisierten Norm ist noch in Arbeit. Die Gesetzgebung wird auch andere Merkmale hinzufügen, insbesondere in Bezug auf Elektroauto- und Industriebatterien, die nun einen Batteriepass mit QR-Code mit sich führen müssen, der alle technischen Informationen der Batterie enthält (z. B. den CO2-Fußabdruck). Bis zum 18. Februar 2025 wird die Kommission Leitlinien für die Anwendung der Sorgfaltspflicht veröffentlichen.

Der CO2-Fußabdruck muss auf Basis des Anhang II der Richtlinie erstellt werden und basiert auf den Grundregeln der Product Environmental Footprint Standards der EU. Eine Verifizierung dieses Fußabdrucks wird durch den  Zertifizierungsdienstleister GUTcert angeboten.

Übersicht anstehender gesetzlicher Verschärfungen

Sammelziele für Geräte-Altbatterien:

  • 45 % bis 31. Dezember 2023
  • 63 % bis 31. Dezember 2027
  • 73 % bis 31 Dezember 2030

18. August 2024: Inkrafttreten und Anwendung der Verordnung

Januar 2025: Die Kommission prüft, wie harmonisierte Normen am besten eingeführt werden können

18. August 2025: Anwendung der Verpflichtung zur Entsorgung von Abfallbatterien und der Sorgfaltspflicht

Die Erklärung zum CO2-Fußabdruck gilt ab:

  • 18. Februar 2025 für Elektroautobatterien
  • 18. Februar 2026 für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen solche mit ausschließlich externem Speicher
  • 18. August 2028 für LMT-Batterien
  • 18. August 2030 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher

18. August 2026: Batterien müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die die allgemeinen Informationen über Batterien enthält.

31. Dezember 2027: Bei der stofflichen Verwertung sind mindestens die folgenden Zielvorgaben zu erreichen:

  • 90 % für Kobalt
  • 90 % für Kupfer
  • 90 % für Blei
  • 50 % für Lithium
  • 90 % für Nickel

30. Juni 2031: Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit und das Funktionieren des Binnenmarktes, erstellt einen Bericht darüber und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Anbieter zum Thema

zu Matchmaker+

Lesen Sie mehr zum Thema


Das könnte Sie auch interessieren

Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Weitere Artikel zu Componeers GmbH

Weitere Artikel zu Batterien und Akkus