Die Abgeltungssteuer bedroht kapitalschwache Betriebe

30. Januar 2008, 14:08 Uhr | Christine Demmer, Markt&Technik
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Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Altanlagen genießen Bestandsschutz

Altanlagen genießen Bestandsschutz

Für Anlagehopper ist das die schlechte Nachricht des Jahres. Bisher nämlich waren sämtliche Erträge aus Kapitalvermögen nach einer Haltefrist von zwölf Monaten vor dem fiskalischen Zugriff gefeit. Wer also seine Kursgewinne frühestens nach einem Jahr einstrich oder neu anlegte, konnte den Steuereintreibern völlig legal ein Schnippchen schlagen. Dies gilt nur noch für Aktien und Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 im Depot liegen. Diese Altanlagen genießen Bestandsschutz und können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden. Aber für all das, was 2009 neu ins Portefeuille genommen wird, gilt der Tag der Veräußerung als Steuertermin. Selbst wer ein Wertpapier nur einen einzigen Tag lang sein eigen nennt und dann wieder abstößt, muss den eventuellen Gewinn mit 25 Prozent versteuern. Aus Anlegersicht dürfte das insbesondere die Freude an schnellen Gewinn versprechenden Neuemissionen trüben. Die Aktiengesellschaften hingegen erhoffen sich eine Verstetigung der Haltedauer.

Geschlossen wird noch ein weiteres Schlupfloch: Künftig dürfen Gewinne und Verluste aus Kapitaleinkünften nicht mehr miteinander verrechnet werden. Einzige Ausnahme, Stand Anfang Dezember 2007: Gewinne aus Aktienveräußerungen dürfen auch nach 2009 um Verluste aus Aktienverkäufen verringert werden. Grundsätzlich vorbei ist es allerdings mit der Möglichkeit des steuerlichen Verlustrücktrags; negative Ergebnisse können allenfalls zukünftige Gewinne aus Kapitaleinkommen mindern.


  1. Die Abgeltungssteuer bedroht kapitalschwache Betriebe
  2. Werbungskosten dürfen nicht mehr abgesetzt werden
  3. Altanlagen genießen Bestandsschutz<br />
  4. Künftig bares Geld sparen
  5. Fazit

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