Der illegale Handel mit fluorierten Kältemitteln (F-Gasen) nimmt in Europa deutlich zu. Schätzungen zufolge entspricht die Menge etwa dem Umfang des legalen Markts. BIV, VDKF und die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik (BFS) fordern daher Nachbesserungen am geplanten Chemikaliengesetz.
Das geplante Chemikaliengesetz wird derzeit zur Umsetzung der EU-F-Gase-Verordnung angepasst. In einer gemeinsamen Stellungnahme sprechen sich die Organisationen gegen zentrale Punkte des Gesetzesentwurfs aus, der am 4. Dezember 2025 im Bundesrat beraten wird.
Zentral ist die Forderung nach einer Anpassung des deutschen Strafrechts an die europäische Umweltstrafrichtlinie. Diese sieht bei illegalem Handel mit Kältemitteln ein Strafmaß von mindestens fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren vor. In Deutschland liegt die Höchststrafe derzeit bei zwei Jahren. Laut BIV, VDKF und BFS fehlt es dadurch an Abschreckung und effektiven Ermittlungsmöglichkeiten gegen organisierte Täterstrukturen.
Die geplante Streichung des § 12i Abs. 1 ChemG – und damit des Verbots, illegal in Verkehr gebrachte Ware zu erwerben - lehnen die Verbände ab. Ohne diese Regelung sei es Behörden kaum mehr möglich, gegen den Besitz illegaler Ware vorzugehen. Stattdessen müssten aufwendige Nachweise über deren Verwendung erbracht werden.
Kritik gibt es auch an der vorgesehenen Ausnahmeregelung in § 12j Abs. 8 ChemG, die die Quoten-Nachweispflicht für Endkunden aufhebt. Diese Nachweispflicht sei ein wichtiges Instrument für Kontrollbehörden. Endkunden, wie Werkstätten oder Fachbetriebe, würden regelmäßig mit illegaler Ware konfrontiert. Entfällt die Pflicht, fehlen den Behörden die rechtlichen Grundlagen für Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen.
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft § 12k ChemG. Dieser würde es Behörden ermöglichen, beschlagnahmte F-Gase weiterzuverkaufen – was aus Sicht der Verbände einer Legalisierung illegaler Ware gleichkommt. Sie fordern daher die ersatzlose Streichung des Paragraphen.
Auch die Definition illegalen Handels soll laut Stellungnahme an den Wortlaut der EU-Verordnung 573/2024 angepasst werden. Abweichungen im Gesetzestext würden die Durchsetzbarkeit schwächen und bestehende Lücken im Vollzug vergrößern.