Im konkreten Fall (Aktenzeichen VI ZR 252/19) hatte der Besitzer eines gebrauchten VW Sharan geklagt. Er wollte von VW den kompletten Kaufpreis von knapp 31.500 Euro erstattet bekommen. Der Sharan wird von einem Dieselmotor des Typs EA 189 angetrieben und war mit einer Software ausgestattet, die dafür sorgte, dass das Fahrzeug die Abgas-Grenzwerte zwar auf dem Prüfstand, nicht aber auf der Straße einhielt. Im Herbst 2015 flog der Betrug auf. Millionen Autos waren betroffen.
VW bestritt, dass dem Kläger durch die illegale Abgastechnik überhaupt ein Schaden entstanden ist. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass dem Kunden Schadensersatz zusteht, allerdings mit Abzug einer sogenannten Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer: Das Gericht hatte dem Mann gut 25.600 Euro plus Zinsen gegen Rückgabe seines Autos zugesprochen. Dagegen hatten beide Seiten Revision eingelegt, so dass der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof landete.
Bundesweit sollen noch rund 60.000 Diesel-Klagen bei den Gerichten anhängig sein. Für diese dürfte das BGH-Urteil eine wichtige Richtschnur sein. Denn die Frage, ob den Käufern Schadenersatz zusteht oder nicht, wurde von den unteren Gerichtsinstanzen bisher unterschiedlich gesehen.
VW wertet das Urteil als „Schlusspunkt“. Man „ist nun bestrebt, diese Verfahren im Einvernehmen mit den Klägern zeitnah zu beenden. Wir werden hier mit entsprechenden Vorschlägen auf die Kläger zugehen... Anbieten werden wir den Klägern mit Einmalzahlungen eine pragmatische und einfache Lösung. Wie hoch diese sein werden, hängt vom Einzelfall ab.“