Vorstellbar wäre es zunächst, den Hersteller des autonomen Systems ähnlich wie einen Fahrer zu behandeln, da sein System sämtliche Fahraufgaben übernimmt. Im Schadensfall gilt dann: Wenn weder beim Fahrer noch beim autonomen System ein eigenes Verschulden vorliegt, haftet der Halter beziehungsweise dessen Versicherung. Juristisch gesehen käme hierbei dem Hersteller der sogenannte „erleichterte Entlastungsbeweis in Form der Widerlegung des Verschuldens“ zu Gute.
Eine andere Möglichkeit bestünde darin, eine spezielle Pflichtversicherung für autonome Fahrzeuge vorzuschreiben. Diese müsste immer dann haften, wenn das System aktiv war und durch eine selbstständige Fahrbewegung einen Unfall verursacht hat – und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um einen Produktfehler handelt oder nicht. Hier stellt sich dann natürlich die Frage, wer die Haftungsmasse speist. Dafür könnten sowohl Halter und Fahrer als auch der Hersteller in die Pflicht genommen werden. Denkbar wäre, eine Laufzeit des (teil-) autonomen Systems festzulegen, für die der Hersteller und der Nutzer nach einem bestimmten Schlüssel Versicherungsprämien zahlen. Nach diesem Zeitpunkt müsste der Nutzer die Haftungsmasse allein erhalten. Eine zeitlich unbegrenzte Beteiligung des Herstellers gilt aufgrund der unvermeidbaren Verschleiß- und Alterungsprozesse als unwahrscheinlich.
Auch wenn beide Ansätze hier nur grob vereinfacht angerissen werden konnten, zeigen sie zumindest, wie eine schnell umsetzbare und praxisnahe Lösung für den Betrieb (teil-) autonomer Systeme grundsätzlich realisierbar wäre. Allerdings besteht noch erheblicher Forschungsbedarf und die tatsächliche Ausgestaltung oder Veränderung des Haftungssystems bleibt letztendlich eine rechtspolitische Frage.