Geschwindigkeitsmessung

Gericht bestätigt Relevanz PTB-zugelassener Messgeräte

19. Dezember 2014, 10:18 Uhr | Nicole Wörner
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Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Auch für atypische Verkehrsszenarien geprüft

Das OLG stellt dabei unmissverständlich klar, dass der Bauartzulassung durch die PTB umfangreiche Testreihen vorausgegangen sind, in denen die Störresistenz des Gerätes selbst unter »atypischen Verkehrsszenarien« auf Herz und Nieren geprüft wurde.

Im Beschluss des OLG heißt es hierzu wörtlich: »Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen, und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zu Funktionsweisen des Messgeräts, enthoben. Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei dem Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss. Ist die Messung im Rahmen der Zulassung erfolgt […], kann das Gericht grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen.«

Nach Auffassung des OLG hat der Sachverständige die ihm vom Gericht übertragene Aufgabe nicht erfüllt, weil er nicht in der Lage war, dem Gericht gegenüber seine Zweifel in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form darzulegen.

In der Begründung des OLG heißt es hierzu: »Erst wenn er (Anm.: der Sachverständige) das kann, liegen zwei widerstreitende Sachverständigengutachten vor, das Gutachten der PTB in Form der Zulassung und das gerichtliche Gutachten. In diesen Fällen kann das Gericht eine für das Rechtsbeschwerdegericht prüfungsfähige eigene Bewertung vornehmen, oder was angesichts der Materie naheliegend ist, das beschriebene strukturelle Problem der PTB als Zulassungs- und Aufsichtsbehörde des Bundes zur ergänzenden Begutachtung vorlegen. Die PTB verfügt über die notwendigen technischen Prüfungsmöglichkeiten und hat Zugriff auf die patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen. Sollte sich die Fehlmessung als Strukturfehler herausstellen, ist die PTB in der Lage die Zulassung entsprechend der neuen Erkenntnisse aufzuheben oder anzupassen, wozu auch eine gesetzliche Verpflichtung besteht (§ 25a EO-AV).«


  1. Gericht bestätigt Relevanz PTB-zugelassener Messgeräte
  2. Hintergrund der Entscheidung
  3. Auch für atypische Verkehrsszenarien geprüft

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