Transfergesellschaften: Auffangbecken auch für kleine Schwärme

6. Mai 2009, 14:49 Uhr | Christine Demmer, Markt&Technik
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Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Transfergesellschaften: Wie es geht, was es kostet, was es bringt

Der wichtigste Rat an krisengeschüttelte Arbeitgeber besteht darin, in einem sehr frühen Stadium mehrere Träger einzuladen und sich umfassend beraten lassen. »Der Dreh- und Angelpunkt ist das richtige Trennungskonzept, das zum Unternehmen, den Mitarbeitern und den angestrebten Zielen wirklich passt«, sagt Constantin von Rundstedt. Und das nicht wenige Monate später von ehemaligen Mitarbeitern vor lauter Enttäuschung in den Medien breitgetreten wird.

Transfergesellschaften: Wie es geht, was es kostet, was es bringt

• Transfergesellschaften werden über ein gesetzlich definiertes Verfahren in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit installiert. Sie sollen von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeitern (§ 17 Kündigungsschutzgesetz) eines Betriebes im Rahmen einer höchstens auf ein Jahr begrenzten Beschäftigung neue Arbeitsverhältnisse vermitteln. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in § 216b des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) niedergelegt.

• Das abgebende Unternehmen muss keine Mindestanzahl von Mitarbeitern beschäftigen, und es muss auch nicht mehr zwingend ein Betriebsrat vorhanden sein. Der Aufbau einer Transfergesellschaft erfolgt über eine Einigung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen und einer »Information über Betriebsänderungen« bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese Einigung erfolgt meist über einen Zusatz im Sozialplan oder über einen eigens verabschiedeten Transfersozialplan, der den Arbeitnehmern konkrete Vermittlungsund Qualifizierungsangebote macht.

• In der Regel wird eine »dritte Partei« – das kann eine Kapitalgesellschaft sein, aber auch ein Einzelunternehmer – mit der Führung der Transfergesellschaft sowie mit der Qualifizierung und Vermittlung der Mitarbeiter beauftragt. Über die Art der Zusammenarbeit wird ein Vertrag geschlossen. Im Vorfeld einer Transfergesellschaft können Outplacementberatungen von der Arbeitsagentur zu 50 Prozent bezuschusst werden, maximal erstattet werden 2500 Euro je Mitarbeiter.

• Der Wechsel in die neue Gesellschaft kann nicht von den Mitarbeitern verlangt werden, viel mehr müssen sie dem Vorhaben schriftlich zustimmen. Das Unternehmen schließt mit dem jeweiligen Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag. Zur gleichen Zeit schließt dieser Mitarbeiter einen auf höchstens ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft. Damit entfällt die sonst geltende Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber spart die Lohnkosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und geht kein Prozessrisiko ein.

• Während der zwölf Monate erhalten die Arbeitnehmer ein sogenanntes Transferkurzarbeitergeld in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des letzten Gehaltes. Erst nach Ablauf dieses Jahres setzt der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ein. Das Transferkurzarbeitergeld muss vom abgebenden Unternehmen bei der Arbeitsagentur beantragt werden. In der Regel stocken die Arbeitgeber diese Lohnersatzleistung auf etwa 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens auf, um den Wechsel für die Arbeitnehmer attraktiv zu machen, und leiten die Gesamtsumme an die Transfergesellschaft weiter. Die zahlt es anschließend an die Beschäftigten aus.

• Je Monat der Beschäftigung in der Transfergesellschaft entsteht dem Arbeitgeber pro Mitarbeiter Kosten in Höhe von etwa 50 Prozent der letzten monatlichen Bruttolohnkosten. Um die Bereitschaft der Mitarbeiter zu steigern, schnell eine neue Stelle anzutreten, bieten ihnen manche Transfergesellschaften eine Geldprämie an.


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