Schnee fällt, Züge und Weichen fallen aus, Straßen sind mehr oder weniger geräumt. Irgendwo in Deutschland kämpft ein Arbeitnehmer mit vereisten Scheiben, festgefrorenen Türgriffen und fragt sich: Gilt das Arbeitsrecht eigentlich auch bei Schneesturm?
Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft vbw hat eine unmissverständliche Antwort: Ja. Punkt. „Ich konnte nicht kommen, alles war dicht“ - ist juristisch leider egal.
„Der Winter friert die geltenden Arbeitspflichten nicht ein“, lässt Bertram Brossardt wissen – juristisch korrekt, meteorologisch unerquicklich. Denn so sehr der Gesetzgeber an Ordnung glaubt: Der Schneepflug hat oft nicht denselben Zeitplan.
Doch nach geltender Rechtslage gilt: Wer arbeitet, muss kommen. Wer kommt, muss planen. Und wer plant, sollte vorher aus dem Fenster schauen. Arbeitnehmer sind also gut beraten, den Wetterbericht ernst zu nehmen - und im Zweifel früher loszufahren. Oder eben auch sehr viel früher.
Laut vbw haben viele Unternehmen „gute betriebsinterne Lösungen“ gefunden. Das klingt nach Gleitzeit, Homeoffice, Augenmaß. Wichtig: der Telefonanruf: „Chef, ich stecke fest.“ Brossardts Empfehlung: sofort melden, dann gibt es keine Unstimmigkeiten.
Ein Anspruch auf Homeoffice bei Schneegestöber? Das bleibt Verhandlungssache – oder eine Frage der Unternehmenskultur. Manche Arbeitgeber zeigen sich flexibel, andere frostig.