»Chef, die S-Bahn kommt nicht«

Eisiger Winter und Arbeitsrecht

8. Januar 2026, 13:13 Uhr | Corinne Schindlbeck
Eiswinter - was sagt das Arbeitsrecht?
© Amparo Garcia/stock.adobe.com

Schnee fällt, Züge und Weichen fallen aus, Straßen sind mehr oder weniger geräumt. Irgendwo in Deutschland kämpft ein Arbeitnehmer mit vereisten Scheiben, festgefrorenen Türgriffen und fragt sich: Gilt das Arbeitsrecht eigentlich auch bei Schneesturm?

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Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft vbw hat eine unmissverständliche Antwort: Ja. Punkt. „Ich konnte nicht kommen, alles war dicht“  -  ist juristisch leider egal.

„Der Winter friert die geltenden Arbeitspflichten nicht ein“, lässt Bertram Brossardt wissen – juristisch korrekt, meteorologisch unerquicklich. Denn so sehr der Gesetzgeber an Ordnung glaubt: Der Schneepflug hat oft nicht denselben Zeitplan.

Doch nach geltender Rechtslage gilt: Wer arbeitet, muss kommen. Wer kommt, muss planen. Und wer plant, sollte vorher aus dem Fenster schauen. Arbeitnehmer sind also gut beraten, den Wetterbericht ernst zu nehmen  - und im Zweifel früher loszufahren. Oder eben auch sehr viel früher. 

Laut vbw haben viele Unternehmen „gute betriebsinterne Lösungen“ gefunden. Das klingt nach Gleitzeit, Homeoffice, Augenmaß. Wichtig: der Telefonanruf: „Chef, ich stecke fest.“ Brossardts Empfehlung: sofort melden, dann gibt es keine Unstimmigkeiten. 

Ein Anspruch auf Homeoffice bei Schneegestöber? Das bleibt Verhandlungssache – oder eine Frage der Unternehmenskultur. Manche Arbeitgeber zeigen sich flexibel, andere frostig.

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