Ist ein geeignetes Grundstück gefunden, muss der Netzanschluss an das örtliche Energieversorgungsunternehmen (EVU), also den Netzbetreiber, gefunden werden. Der Errichter des Solarparks, also der Anlagenbetreiber, benötigt einen verbindlichen Netzanschlusspunkt zur Durchführung der Detail- und Kostenplanung. Die grundlegenden Anforderungen an den Netzanschluss sind die unmittelbare Nähe zur Anlage, eine möglichst kurze Trassenführung und ein zuverlässiger Betrieb der Anlage.
Der Netzbetreiber ermittelt einen geeigneten Netzanschlusspunkt auf Basis der gegebenen Netzdaten und der maximal geplanten Einspeiseleistung. Die generellen Anforderungen des Netzbetreibers sind folgende: Erstens müssen die Netzrückwirkungen, die beispielsweise der Wechselrichterbetrieb hervorrufen kann, gering sein. Zweitens muss der Netzbetrieb sicher sein, damit die Versorgungssicherheit der Stromkunden gewährleistet ist, und drittens ist ein Netzausbau, der ungeplante Kosten verursachen könnte, möglichst zu vermeiden.
Die Grundlagen des Netzanschlusses für den Anlagenbetreiber und den Netzbetreiber sind im §5 Abs 1 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) geregelt. An dieser Stelle muss der Projekt-Manager für seine weitere Projektplanung unbedingt ein paar wichtige Aspekte beachten. So ist die Bearbeitungszeit, die der Netzbetreiber für die Bestimmung des Netzanschlusspunkts brauchen darf, im EEG nicht festgelegt und kann somit mehrere Monate dauern. Für die Netzverträglichkeitsprüfung gibt es keine Regelung über Verantwortlichkeit, Zeitdauer und Kostenübernahme.
Grundsätzlich ist der Netzbetreiber gemäß §9 Abs. 1 und 2 EEG dazu verpflichtet, die gegebene Netzkapazität zur Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien zu erweitern und sicherzustellen. Trotz dieser Verpflichtung liegt es im Interesse des Anlagenbetreibers, dass der Solarpark an oder in der Nähe einer ausgebauten Infrastruktur errichtet wird, so dass der Netzanschluss möglichst wenig Aufwand verursacht. Wird dies in der Planung nicht berücksichtigt, kann der Netzbetreiber nämlich nach §9 Abs. 3 EEG den Netzanschluss an dieser Stelle verweigern, wenn er wirtschaftlich unzumutbar ist.