Erweiterte Kompetenzen für Bundesnetzagentur

Bundesrat stimmt zweitem Netzausbaubeschleunigungsgesetz zu

10. Juni 2013, 11:56 Uhr | Hagen Lang
Der Sitzungsort des Bundesrates kurz nach seiner Fertigstellung 1904, noch als Preußisches Herrenhaus
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Der Bundesrat hat am Freitag dem »Entwurf eines Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze« zugestimmt und per Verordnung der Bundesnetzagentur die Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen übertragen.

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Wie bereits auf dem auf dem Energie-Gipfel am 6. Dezember 2012 zwischen Bundeskanzlerin und Länderchefs beschlossen, geht bei länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen die Zuständigkeit für Planfeststellungsverfahren von den Ländern auf die Bundesnetzagentur über. Durch diese mit der Planfeststellungszuweisungverordnung (PlfZV) beschlossenen Zuständigkeitsbündelung sollen die Verfahren beschleunigt und insbesondere für die deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, EnBW und TenneT ein einheitlicher Ansprechpartner geschaffen werden. 50Hertz, Amprion, EnBW und TenneT betreiben in Deutschland das für die überregionale Stromübertragung eingesetzte Höchstspannungsnetz.

Die Übertragungsnetzbetreiber waren nach Fukushima von der Bundesregierung verpflichtet worden, zur Realisierung der Energiewende einen jährlich vorzulegenden Netzentwicklungsplan (NEP) zum Ausbau der Stromübertragungsnetze vorzulegen. 2013 wird auch erstmals ein Offshore-Netzentwicklungsplan erstellt. Ein von den Übertragungsnetzbetreibern mit der Bundesnetzagentur erarbeiteter NEP wird der Bundesregierung mindestens alle drei Jahre erneut vorgelegt, die diesen als Entwurf für den Bundesbedarfsplan in einem Gesetzentwurf in das Gesetzgebungsverfahren einbringt. Nach Verabschiedung des Gesetzes ist der im Bedarfsplan formulierte Ausbaubedarf im Höchstspannungsnetz amtlich festgelegt und die konkreten Planungsverfahren können beginnen.

Netz
Das Höchstspannungsnetz Deutschlands
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Derzeit können bis zu 36 Planungsverfahren für Höchstspannungstrassen und -kabel durchgeführt werden, von denen planfeststellungsmäßig 15 in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur fallen. Das Investitionsvolumen dieser im ersten Bundesbedarfsplan definierten Maßnahmen wird auf etwa 10 Milliarden Euro veranschlagt. Um die immensen Planungsvorhaben bewerkstelligen zu können, beinhaltet auch das am 7. Juni vom Bundesrat beschlossene »Zweite Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze« eine Rechtswegeverkürzung: Das Bundesverwaltungsgericht wird zur einzigen Instanz für Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf die Vorhaben des Bundesbedarfsplans erklärt.

Trotz erheblicher Bedenken im Vorfeld, sich mit der Trassenfestlegung vorprogrammierten Bürgerinitiativen-Protest einzuhandeln, sah der Bundesrat davon ab, den Vermittlungsausschuss nach § 77, Abs. 2 Grundgesetz anzurufen. Er fasste jedoch eine Entschließung, in der er seine Ansicht erklärte, »dass die im Bundesbedarfsplan für verbindlich erklärten Netzverknüpfungspunkte keine Vorgabe für den konkreten Standort der damit zusammenhängenden Betriebsanlagen bedeuten.« Damit möchte man sich die Option offen halten, die befürchteten Bürgerproteste gegen neue Anlagen durch Standortverlegungen in siedlungsferne Gegenden abwälzen zu können.

Die Bundesnetzagentur rechnet nach Inkrafttreten des Gesetzes mit den ersten Anträgen auf Bundesfachplanung durch die Übertragungsnetzbetreiber und wird anschließend im Rahmen der Planfeststellung für etwa 3.800 km Höchstspannungsleitungen die Trassenverläufe festlegen.


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