Geschmacksmuster für Formen und Farben
Mit dem Schutzrecht Geschmacksmuster lassen sich Muster und Modelle schützen, die als Vorlage zur Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse geeignet, also reproduzierbar sind. Unter einem Muster versteht man eine flächenhafte oder dreidimensionale Gestaltung. Für einen Geschmacksmusterschutz kommen somit alle Muster in Frage, die eine Farb- oder Formgebung aufweisen. Als Geschmacksmuster können nur Teile geschützt werden, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch sichtbar sind. Das Geschmacksmuster ist ebenfalls ein ungeprüftes Schutzrecht und wird auf Antrag beim Patentamt eingetragen, wenn es formale Voraussetzungen erfüllt.
Damit ein Geschmacksmuster ein Monopolrecht entwickelt, muss es zum Zeitpunkt der Anmeldung neu gegenüber den bekannten Formen sein und sich darüber hinaus von den bekannten Formen durch seine Eigenart abheben. Die Differenzierung muss allerdings nicht sehr groß sein. Das Geschmacksmuster kann maximal 25 Jahre lang aufrechterhalten werden. Die Rechte des Geschmacksmusterinhabers sind wie im Patent- und Markenrecht im Wesentlichen ein Verbietungsrecht und ein Schadensersatzanspruch. Da das Geschmacksmuster ein nicht geprüftes Registerrecht ist, kann im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Rechtsbeständigkeit des Geschmacksmusters überprüft werden.
Europäisches, nicht eingetragenes Geschmacksmuster
Noch ziemlich neu und deshalb erst wenig bekannt ist das so genannte »nicht eingetragene europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster «. Es entsteht schlicht und ergreifend mit der In-Verkehrbringung des Gegenstandes, also ähnlich wie das Urheberrecht kraft Gesetzes durch die Schaffung eines Werkes entsteht. Damit ist das Design des Gegenstandes automatisch für drei Jahre ab In-Verkehrbringung geschützt, wenn es neu ist und eine individuelle Eigenart aufweist. Diese Merkmale muss der Schutzrechtinhaber natürlich im Streitfall beweisen, um sein Recht auch wirklich durchsetzen zu können. Das nicht eingetragene europäische Geschmackmuster gilt nur in den Ländern der EU.
Urheberrecht – Schutzrecht für jedermann
Ein Schutzrecht, das jedermann kraft Gesetzes erwerben kann, ist das Urheberrecht. Gegenstand des Urheberrechtes sind die immateriellen, geistigen Werke, insbesondere Werke der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst. Die Werke müssen das Ergebnis einer persönlichen Schöpfung sein. Beispielsweise können das auch Software oder ein Design sein. Wer also ein Foto macht, wird Urheber dieser Fotografie. Wenn aber ein Automat am Straßenrand ein Foto macht, liegt keine persönliche Schöpfung vor.
Das sogenannte »Radarfoto« unterliegt also nicht dem Urheberrecht, denn der Blitzkasten der Straßenverkehrs- oder Kommunalbehörde ist keine Person! Allerdings hat die abgebildete Person persönliche Rechte an dem Bild: Niemand darf es ohne ihre Erlaubnis veröffentlichen. Das Urheberrecht gewährt dem Urheber unter anderem das Recht, eine unerlaubte Verwertung des Werkes, wie z. B. das Kopieren des Werkes oder die Entstellung des Werkes zu unterbinden. Allein der Urheber hat das Recht an der Verwertung des Werkes (er kann die Verwertungsrechte aber an Dritte übertragen).
Der Urheber hat zudem einen Anspruch auf die Unterlassung der unerlaubten Verwertung und einen Anspruch auf Vergütung für die Verwertung. Er hat außerdem einen persönlichen Anspruch auf Angabe seines Namens in Zusammenhang mit der Veröffentlichung. Das Urheberrecht entsteht ohne die Erfüllung formeller Voraussetzungen mit der Entstehung des Werkes. Das Urheberrecht bleibt nach dem Tod des letzten Urhebers 70 Jahre gültig. Im Vergleich zum Geschmacksmuster sind die Anforderungen an die eigenpersönliche Schöpfung für das Entstehen des Urheberrechts größer als an die Eigenart. Fast jedes neuartige Design kann den Geschmacksmusterschutz erreichen, aber nur besondere Designs erreichen die Voraussetzungen für die eigenpersönliche Schöpfung, die nötig sind, um Schutz nach dem Urheberrecht zu genießen.