Wie erhält man Markenschutz?
Unentbehrlich für den Markenschutz ist die Eintragung der Marke. In Deutschland nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) eine solche (kostenpflichtige) Eintragung auf Antrag vor. Hinweise wie »XY ist ein eingetragenes Warenzeichen der ZZCompany« in Veröffentlichungen sind rechtlich ohne Belang. Allerdings signalisieren sie dem Leser, dass er sich vor der Benutzung der gleichen Kennzeichnung nach einem fremden Schutzrecht erkündigen sollte. Wichtig in dieser Hinsicht: Das Monopol existiert nur in dem Gebiet, in dem die Marke eingetragen ist. Und die Eintragung ist grundsätzlich nur ein Hindernis für die Benutzung der Marke im Zusammenhang mit der Gruppe der Waren und Dienstleistungen, für die sie tatsächlich eingetragen und genutzt wird.
Theoretisch könnte also zum Beispiel ein Obsthändler problemlos sein Obst als »Qimonda-Obst« bezeichnen, solange der Halbleiterhersteller Qimonda keinen Schutz für die entsprechende Warengruppe hat eintragen lassen. Weil es teuer wäre, die Eintragung für alle möglichen Warengruppen vornehmen zu lassen, tut das fast niemand. Außerdem käme man mit einer Eintragung »auf Vorrat« ohnehin nicht sehr weit, denn wenn der Schutzrechtinhaber die Marke nicht benutzt, kann ein Konkurrent das Schutzrecht nach Ablauf einer »Schonfrist« angreifen und vor Gericht die so genannte Einrede der Nichtbenutzung vortragen. Der Schutzrechtinhaber muss dann ggf. beweisen, dass er die Marke sehr wohl benutzt hat.
Eine Ausnahme davon, dass Marken immer gegen eine Benutzung für ähnliche Waren und Dienstleistungen geschützt sind, gilt für bekannte Marken. So könnte die Coca-Cola Corporation jeden verklagen, der zum Beispiel »Coca-Cola-Schuhe« in den Verkehr bringt. Die Eintragung einer Marke bedeutet übrigens nicht automatisch, dass man die Marke benutzen darf. Denn bei der Eintragung selber wird nicht (wie bei der Patentanmeldung) von Amts wegen nach älteren Marken gesucht, unter deren Schutzumfang die neue Marke fallen könnte. Darüber sollte jemand, der Schutz begehrt, sich hierüber vor Antragstellung kundig machen. Die Suche nach älteren Marken wird in der Regel von einem Rechts- oder Patentanwalt vor der Anmeldung der Marke durchgeführt.
Der Anwalt sucht hierzu in Datenbanken, in denen Marken und deren Waren/ Dienstleistungen verzeichnet sind. Umgekehrt wird ein Anwalt auch im Auftrag seiner Mandanten überprüfen ob neu angemeldete Marken mit einer von ihm betreuten Marke kollidieren. Im Rahmen dieser Kollisionsüberwachung nimmt er bei erkennbarem Konfliktpotenzial Kontakt zum Neu-Anmelder auf, informiert ihn über das ältere Schutzrecht und macht ggf. einen Vorschlag zur friedlichen Koexistenz. Lässt der Neu-Anmelder sich darauf nicht ein, kann der Inhaber der älteren Marke ein Widerspruchsverfahren einleiten.
Gebrauchsmusterschutz ergänzt oft Patentschutz
Das Gebrauchsmuster entspricht im Wesentlichen dem Patent, wobei jedoch keine Verfahren geschützt werden können. Das Gebrauchsmuster kann maximal zehn Jahre aufrechterhalten werden und es begründet ein ungeprüftes Schutzrecht, aus dem aber trotzdem geklagt werden kann. Es wird im Gegensatz zum Patent kein Prüfungsverfahren durchgeführt, sondern das Gebrauchsmuster wird nach einer formalen Prüfung eingetragen. Deshalb ist das Gebrauchsmuster auch kostengünstiger.
Dr. Jan Zecher, Rechtsanwalt in der Münchner Niederlassung von Fish & Richardson, hat sich auf Marken-, Wettbewerbs- Geschmacksmuster- und Urheberrecht sowie Domainstreitigkeiten spezialisiert. Er macht folgende Beobachtung: »Viele Unternehmen reichen bei Erfindungen, die zunächst als weniger wichtig angesehen werden, ausschließlich Gebrauchsmusteranmeldungen ein, und verzichten auf die Einreichung einer Patentanmeldung. Das ist nicht unbedingt ratsam.
Denn der Vorteil einer Gebrauchsmusteranmeldung ist zwar sicherlich, dass der Anmelder mit der Eintragung des Gebrauchsmusters, die nach etwa zwei bis vier Monaten erfolgt, sehr schnell die Erfindung zum öffentlich zugänglichen Stand der Technik machen kann. Das ist oft erwünscht, z.B. wenn eine zeitnahe Einreichung einer Patentanmeldung eines Konkurrenten zu einer ähnlichen Erfindung befürchtet wird. Der Nachteil ist aber, dass nur zehn Jahre Schutz besteht, und dass nur Produkte und Stoffe schützbar sind, nicht aber Verfahren.
Da in der Anfangsphase die Hauptkosten sicherlich in der Ausarbeitung der Anmeldungsunterlagen liegen, die für Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen kaum unterschiedlich sind, ist es ratsam, in jedem Fall auch eine parallele deutsche oder europäische Patentanmeldung einzureichen. Denn zu einem späteren Zeitpunkt kann sich herausstellen, dass die Erfindung doch wichtiger ist als ursprünglich gedacht. Und wenn die Einreichung einer Patentanmeldung versäumt wurde, ist die Ausdehnung auf 20 Jahre Schutzdauer ausgeschlossen.«