Vorsicht ist angebracht

Schutzrechte beim 3D-Druck beachten

14. Juli 2014, 13:25 Uhr | Alfred Goldbacher
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Es gibt drei Problemzonen an sich!

Die Kehrseite: „So attraktiv der Einsatz von 3D-Druckern auch ist: Ihre Verbreitung kann Probleme mit dem Urheberrecht und dem gewerblichen Rechtsschutz schaffen“, sagt Dr. Daniel Kabey, Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator bei Ecovis. Die Probleme drohen bei den Inhabern von Schutzrechten einen gewaltigen Schaden herbeizuführen. Auf rund 100 Milliarden Dollar schätzen die Marktforscher der internationalen Technologieberatung Gartner die Einbußen allein bis zum Jahr 2018.

Die 3D-Drucker machen eines sehr einfach: das Kopieren von Programmen und Vorlagen, die aus dem Internet heruntergeladen werden. Harald Schleicher, Notar und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei Ecovis, weist auf Parallelen in der Musik- und Filmindustrie hin: „Bei den Druckern kann es sich jetzt so entwickeln wie bei den im Internet entstandenen Tauschbörsen und den CD-Brennern, die Urheberrechtsverletzungen von nie gekanntem Ausmaß ausgelöst haben. Vielen privaten Nutzern war nicht klar oder schlichtweg egal, dass sie gegen Rechte von Komponisten, Textautoren und Darstellern verstoßen und ihnen finanzielle Einbußen zufügen.“

Wer eine nicht zur allgemeinen Nutzung ausdrücklich freigegebene Vorlage oder Design-Software aus dem Internet beschafft und auf Druckern einsetzt, läuft Gefahr, bereits unbefugt zu vervielfältigen. „Dies gilt auch, wenn eine 2D-Vorlage in 3D projiziert wird“, erklärt Wirtschaftsjurist Kabey, „weil regelmäßig keine Werkeigenschöpfung, beispielsweise in Form einer freien Benutzung eines von einem Dritten geschaffenen Werkes vorliegt, sondern lediglich eine Kopie oder Umkonvertierung in eine andere Dimension erfolgt.“ Bereits das bloße Ausdrucken stellt hierbei eine urheberrechtliche Vervielfältigung dar.

Aus seiner Beratungspraxis kennt Kabey drei Problemzonen, innerhalb derer es beim Einsatz von 3D-Druckern schnell zu einer Verletzung des Urheberrechts kommen kann: „Durch die Erstellung einer 3D-Vorlage als solcher findet oftmals bereits eine erste unbefugte Vervielfältigung statt; die zweite folgt sodann durch den Druckvorgang. Die dritte Fallgruppe bildet jeweils die Verbreitung der Druckvorlage bzw. des Druckerzeugnisses.“

Bei Herstellung und Verbreitung von 3D-Druckvorlagen und -Drucken spielen auch der gewerbliche Rechtsschutz, insbesondere das Markenrecht, sowie das Patentrecht und das Designrecht, früher Geschmacksmuster, eine Rolle. Dies zu überblicken ist für einen juristischen Laien schwer. Deshalb rät Rechtsanwalt Kabey, immer exakt darauf zu achten, ob die Nutzung von Vorlagen und Programmen an bestimmte Bedingungen geknüpft oder ausdrücklich freigestellt ist. „Aber es wäre lebensfremd, hier alle Schritte rechtlich zu verfolgen.“

In der Fachwelt wird diskutiert, auch hier, wie schon bei Computern und im Mobilfunkbereich, künftig eine Geräteabgabe zu erheben. Diese Vergütungspflicht für Hersteller, Importeure und Händler würde letztlich auf den Kunden abgewälzt, der beim Kauf eines 3D-Druckers eine Nutzungspauschale zahlen müsste.


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