Vielfach sitzt aber der Lieferant im Ausland. Wer dort klagen muss, sieht sich oft einer größeren Rechtsunsicherheit und einem größeren Kostenrisiko gegenüber. »Noch komplizierter wird es dann, wenn zum Beispiel der Lieferant seinen Sitz in den USA hat und Chips aus China verbaut« merkt Josef Beck an. »Für die Chips ist eine Lizenz an einem Patent für China vorhanden. Der Chip wird nun von dem Lieferanten in Japan verkauft und soll ein Patent in Japan verletzen«. Deshalb rät Beck dazu, sofort nach dem Eingang eines Anwaltschreibens selber einen Patentanwalt aufzusuchen. Und vorbeugend lässt sich auch einiges unternehmen.
So ist es ratsam, mit einem Lieferanten eine Freistellungsvereinbarung zu treffen. In dieser lässt sich regeln, dass der Lieferant seinen Kunden von Ansprüchen Dritter freistellt, die Kosten für Zivil- und Patentstreitigkeiten übernimmt etc. Sie enthält auch Klauseln dazu, was der Kunde im Falle von Patentstreitigkeiten tun und lassen muss. Mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung erhält der Kunde mehr Sicherheit und vermeidet zum Beispiel, ggf. vorzeitig klagen zu müssen.