Je nach Staatsangehörigkeit sind Ausländer bei der Einreise und beim Aufenthalt wie auch bei der Aufnahme einer Beschäftigung mehr oder weniger privilegiert. Ausländern aus anderen Mitgliedstaaten wird dabei die weitest gehende Privilegierung zuteil: sie sind größtenteils gegenüber Inländern in Bezug auf die genannten Themen gleichgestellt.
1. Einreise und Aufenthalt
Keiner Erlaubnis bzw. der Einholung eines Sichtvermerkes (Visum) zur Einreise nach Deutschland bedürfen zunächst Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies gilt uneingeschränkt für sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Unionsbürger bedürfen für die Einreise nach Deutschland keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Insoweit ist für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend und auf Verlangen der entsprechenden Behörden vorzuzeigen. Ungeachtet dessen besteht - wie auch für Inländer - die Verpflichtung nach dem Bundesmeldegesetz, sich binnen zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde am Wohnsitz unter Vorlage einer vom Vermieter auszustellenden Wohnungsgeberbestätigung zu melden.
2. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union genießen auch in vollem Umfang sog. Arbeitnehmerfreizügigkeit. Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU gewährleistet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union und verlangt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Dies beinhaltet das Recht der Arbeitnehmer,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
Mithin bestehen keinerlei Einschränkungen für die Anwerbung und Anstellung von ausländischen Beschäftigten aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Dies gilt ungeachtet der BREXIT-Entscheidung auch für das Vereinigte Königreich, und zwar bis zum Ablauf der (bislang noch nicht in Gang gesetzten Zweijahresfrist) für die Verhandlungen über den Austritt. Dies bedeutet aus Sicht des Personalrecruiting, dass Bewerber aus Mitgliedstaaten der EU aus aufenthaltsrechtlicher Sicht bevorzugt, und zwar - vorbehaltlich des Vorliegens der sonstigen (allgemeinen) aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen - sofort eingestellt werden können.
3. EWR / Schweiz
Entsprechendes gilt für Staatsangehörige aus der Schweiz sowie aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit der EU, d.h. auch insoweit bestehen die vorstehenden Privilegien in Bezug auf die Einreise, den Aufenthalt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Ab nächster Woche richtet RA Dr. Gunther Mävers (Maître en droit, Aix-en-Provence) von michels.pmks Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln den Fokus auf die Anwerbung der ausländischen Fachkräfte außerhalb der EU (privilegierte Staatsangehörige, Teil 2) und ‘rest of the world’ (Teil 3).