Ab Januar 2013 treten im Gefahrgutrecht neue Sondervorschriften in Kraft, wie der Fachverband der Bauelemente Distribution bekannt gibt. Für die Distributoren elektronischer Bauelemente ist die Sondervorschrift 361 von Bedeutung - sie betrifft elektrische Doppelschicht-Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3Wh.
Diese werden ab Januar mit der UN-Nummer 3499 der Gefahrgut-Klasse 9 zugeordnet. Laut Informationen des FBDi müssen ab 2013 alle Kondensatoren, einschließlich solcher die ein Elektrolyt enthalten, das nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entspricht, folgende Beförderungsrichtlinien einhalten:
An dieser Stelle ist eine weitere Unterscheidung anhand der Speicherkapazität vorzunehmen:
Ob die Sondervorschrift 361 exklusiv anzuwenden ist, oder darüber hinaus weitere Vorschriften des ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) zur Geltung kommen, entscheidet sich am Anwendungsbereich bzw. den Kriterien Elektrolyt, Speicherkapazität und Einbau in Ausrüstung: Kondensatoren mit einem Elektrolyt, der den Zuordnungskriterien keiner Gefahrgutklasse entspricht, einschließlich Kondensatoren in Ausrüstungen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Kondensatoren mit einem den Zuordnungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt und einer Energiespeicherkapazität von max.10Wh unterliegen ebenfalls nur der SV 361 (und nicht den übrigen Vorschriften des ADR), wenn sie in der Lage sind, einen Falltest aus 1,2m Höhe in unverpacktem Zustand ohne Verlust von Inhalt zu bestehen.
Kondensatoren mit einem den Zuordnungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt, die nicht in Ausrüstungen enthalten sind, und mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 10 Wh, unterliegen den Vorschriften des ADR und müssen demnach als Gefahrgut der Klasse 9 befördert werden.
In Ausrüstungen enthaltene Kondensatoren mit einem den Zuordnungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn die Ausrüstung in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt ist - dann sind nur die Bedingungen der SV 361 maßgeblich. Die Außenverpackung muss so ausgelegt sein, dass eine unbeabsichtigte Funktion der Kondensatoren während der Beförderung verhindert wird.
Große widerstandsfähige Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, vorausgesetzt die Kondensatoren werden durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt.
Kondensatoren, die auf Grund ihrer Bauart eine Endspannung aufrechterhalten (z.B. asymmetrische Kondensatoren) fallen nicht unter diese Vorschrift.