Um den Datenschutz technisch zu gewährleisten, muss das Messsystem gemäß § 21 e Abs. 1 EnWG den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Alle an der Übermittlung beteiligten Stellen haben nach § 21 e Abs. 1 Satz 1 EnWG, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik, entsprechende Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der Daten zu treffen - insbesondere gilt dies für die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sowie die Identität der übermittelnden Stelle. § 21 e Abs. 1 Satz 2 EnWG weist darauf hin, dass Datenübermittlungen nur verschlüsselt vorzunehmen sind. § 21 i EnWG beinhaltet eine Reihe weiterer technischer Anforderungen, welche noch durch kommende Rechtsverordnungen zu konkretisieren sind.
Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist ausgeschlossen, wenn der Anschlussnutzer einen Tarif wählt, bei dem nach einem festgelegten Zeitraum ausschließlich der „Verbrauch“ abgelesen wird [6].
Informationspflichten
Gemäß § 21 h EnWG ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer Auskunft zu erteilen. Im Einzelnen muss der Betreiber der Messstelle nach § 21 h Abs. 1 Nr. 1 EnWG dem Anschlussnutzer Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten gewähren. Weiterhin ist der Messstellenbetreiber in der Pflicht, dem Anschlussnutzer in einem bestimmten Umfang Daten kostenfrei zukommen zu lassen und zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
§ 21 h Abs. 2 EnWG verweist auf § 42 a BDSG. Damit ist der Messstellenbetreiber gezwungen, Betroffene und die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren, wenn unberechtigte Dritte Kenntnis von den Daten genommen haben. Das bedeutet: Die Daten, welche durch Smart Meter erhoben und verarbeitet werden, sind den verschiedenen sensiblen Datenarten aus § 42 a BDSG gleichgesetzt.
Bei allen Maßnahmen, die zur Identifizierung von Leistungserschleichungen ergriffen werden, sind die Bundesnetzagentur und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu informieren.
Ausstehende Rechtsverordnungen
Gemäß § 21 i Abs. 1 Nr. 4 EnWG und § 21 g Abs. 6 EnWG muss die Bundesregierung eine zukünftige Rechtsordnung erlassen, um den Datenschutz zu Smart Metern weiter zu konkretisieren. In dieser Verordnung sollen insbesondere die datenschutzbezogenen Schutzrechte der Anschlussnutzer weiter ausgeführt werden. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zweckbindung sollen durch eine Beschränkung der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung berücksichtigt werden. Weiterhin soll in der Verordnung sichergestellt werden, dass die Lieferung elektrischer Energie nicht von der Einwilligung zur Datenerhebung abhängig gemacht wird.
Das Fernwirken und das Fernmessen soll ebenfalls geregelt werden. Sie sollen nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn der Anschlussnutzer über Art, Umfang und Zeitraum des Vorgangs unterrichtet wird und hierzu einwilligt. Sowohl für das Fernwirken als auch für das Fernmessen soll der Anschlussnutzer die Möglichkeit zur Kontrolle und Steuerung erhalten.
Ferner sind die Funktionen der Smart Meter, aber auch die der Speicher- und Verarbeitungsmedien, genau zu definieren und Höchstfristen für die Speicherung der Daten zu setzen. Dabei sind die Interessen der Unternehmen und der Betroffenen zu berücksichtigen.
Reicht der gesetzliche Schutz?
Die gesetzlichen Regelungen sind ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Der Anschlussnutzer hat ein Recht auf Auskunft und einen Anspruch auf Erhalt der über ihn gespeicherten Daten. Dies trägt seinen Interessen Rechnung und fördert die Transparenz.
Im Falle einer Datenschutzpanne muss die für das Smart Meter verantwortliche Stelle die im Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Informationspflichten erfüllen. Auch hier steht die Transparenz im Vordergrund.
Als erfreulich anzusehen ist, dass der Gesetzgeber die Zwecke, zu welchen eine Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung erlaubt ist, im Gesetz genau aufgeführt hat. Es wurde keine schwammige Eröffnungsklausel eingebaut, die mit entsprechender Argumentation jede Datenerhebung rechtfertigen könnte. Ebenso wichtig ist die im Gesetz geregelte Dokumentationspflicht bei Verdacht eines Missbrauchs, da hierdurch wiederum einem Datenmissbrauch durch die Datenumgangsberechtigten vorgebeugt werden kann. Die Einschränkung, nur sechs Monate alte Daten verwenden zu dürfen, ist in diesem Zusammenhang als sinnvoll zu bewerten.
Unerlässlich sind die Einführung von technischen Vorschriften zur Förderung des Datenschutzes sowie die Forderung einer Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung von Daten durch die verantwortliche Stelle. Für den Betroffenen bleibt zu hoffen, dass die Datenumgangsberechtigten ihre Aufgaben selten an andere Unternehmen delegieren und abtreten, da es für ihn sonst schwieriger wird, entsprechende Auskünfte einzuholen.
Der bisher vorgesehene Inhalt der geplanten Verordnung ist begrüßenswert. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwiefern die Regelungen den Erwartungen entsprechen. Dies wird deren genaue Ausgestaltung zeigen. Insbesondere sollte der Gesetzgeber bis zum Erlass nicht allzu viel Zeit verstreichen lassen, da immer mehr Anschlussnutzer ein Smart Meter in ihren Räumen beherbergen. Aber schnelle Gesetzgebungsverfahren zählen nicht zu den Stärken der deutschen Legislative.
Die bisherigen im EnWG verankerten Informationspflichten alleine sind nicht ausreichend. Deshalb ist es besonders wichtig, dass vor allem die Rechte der Betroffenen weiter ausgeprägt werden. Als grundlegender Schutz des Betroffenen ist die nötige Einwilligung anzusehen. Diese ist bereits in § 21 g Abs. 2 Satz 1 EnWG verankert. Sie ist eine der beiden Voraussetzungen für Fernwirken und Fernmessen. Leider sollen die näheren Angaben hierzu in der Verordnung erfolgen. Um den Betroffenen eine gute Übersichtlichkeit zu ermöglichen, wäre es gerade wichtig, die exakte Regelung in das EnWG aufzunehmen. Gleiches gilt für die Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, welche in § 21 g Abs. 6 Satz 6 EnWG dem Betroffenen zugestanden werden, aber nicht weiter im Einzelnen benannt und beschrieben werden.
Konkrete Höchstfristen für die Speicherung der Daten sind ein probates Mittel, welches in vielen anderen Bereichen des Datenschutzes ebenso angebracht wäre. Sie teilen dem Betroffenen mit, welche Daten nicht mehr gespeichert sind, ohne bei der für den Smart Meter verantwortlichen Stelle anzufragen - vorausgesetzt: die Datenumgangsberechtigten verhalten sich gesetzeskonform. Die Speicher-Höchstfrist-Regelung kann selbstredend keinen Auskunftsanspruch ersetzen.
Dass die Verordnung und nicht das EnWG die weiteren technischen Eigenschaften und Funktionen der Smart Meter regelt, ist sinnvoll, da diese Regelungen schnell den technischen Gegebenheiten angepasst werden müssen. Dafür ist eine Gesetzesänderung viel zu langsam.