Die neue EU-Verordnung über Altfahrzeuge (End-of-Life Vehicle, ELV) tritt in Kraft. Damit gelten neue Vorschriften für die Konstruktion, Herstellung, Sammlung und Entsorgung von Fahrzeugen.
Ziel dieser neuen EU-Verordnung ist es, die Kreislaufwirtschaft im Automobilsektor zu stärken, indem die Ressourceneffizienz verbessert, die Rückgewinnung und Wiederverwendung wertvoller Materialien steigert und die Umweltauswirkungen von Fahrzeugen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg optimiert.
Außerdem soll die neue Verordnung dazu beitragen, eine stabilere Versorgung mit Sekundärrohstoffen zu sichern, so dass Europas Abhängigkeit von importierten Primärrohstoffen verringert und eine widerstandsfähigere industrielle Basis gefördert wird.
Die neuen Vorschriften sollen Hersteller dazu bewegen, Fahrzeuge so zu konstruieren, dass sie sich am Ende ihrer Lebensdauer leichter zerlegen und ihre Komponenten einfacher wiederverwenden, recyceln oder anderweitig verwerten lassen. Gleichzeitig sollen mehr Informationen darüber bereitgestellt werden, wie Bauteile während der Nutzungsphase sowie am Lebensende eines Fahrzeugs ausgebaut und ersetzt werden können. Davon sollen sowohl die Automobil- als auch die Recyclingindustrie profitieren, indem sich hochwertige Komponenten und Materialien effizienter zurückgewinnen lassen.
Die Verordnung enthält außerdem Vorgaben für den Einsatz von Recyclingmaterialien in Neufahrzeugen. Für Kunststoffe gelten verbindliche Mindestanteile: Ab 2032 müssen 15 Prozent, ab 2036 dann 25 Prozent der verwendeten Kunststoffe aus recyceltem Material bestehen.
Für Stahl und Aluminium soll die EU-Kommission ebenfalls Vorgaben für den Recyclinganteil festlegen. Diese sollen ab 2033 gelten.
Die Anforderungen an den Recyclinganteil sind ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines echten Marktes für Sekundärrohstoffe.
Mit den verbindlichen Recyclingquoten will die EU einen größeren Markt für Sekundärrohstoffe schaffen. Die langfristigen Vorgaben sollen Herstellern und Investoren Planungssicherheit geben und Investitionen in zusätzliche Recyclingkapazitäten fördern. Wertvolle Materialien sollen dadurch länger im europäischen Wirtschaftskreislauf verbleiben und weniger Primärrohstoffe importiert werden müssen.
Weitere Regelungen betreffen die Erfassung und Rückverfolgbarkeit von Fahrzeugen am Ende ihrer Lebensdauer. Verschärfte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, eine stärkere Durchsetzung der Vorschriften und eindeutigere Kriterien zur Unterscheidung zwischen Gebraucht- und Altfahrzeugen sollen für eine einheitlichere Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten sorgen.
Zudem soll die Rückgewinnung kritischer Rohstoffe aus Altfahrzeugen verbessert werden. Die Verordnung nennt dabei insbesondere Aluminium, Kupfer und Seltene Erden, deren Wiederverwendung und Recycling innerhalb der EU erleichtert werden sollen.
Die Verordnung sieht zudem vor, dass ab Mitte 2031 nur noch verkehrstaugliche Fahrzeuge in Länder außerhalb der EU exportiert werden dürfen. Das soll den Umweltschutz verbessern und verhindern, dass Altfahrzeuge als Gebrauchtfahrzeuge exportiert werden.
Die Verordnung erweitert zudem die sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR). Fahrzeughersteller müssen sich demnach an den Kosten für die Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen beteiligen.
Indem die Hersteller auch für die Phase am Ende der Fahrzeuglebensdauer Verantwortung tragen, sollen Anreize entstehen, bereits bei der Fahrzeugentwicklung stärker auf Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit zu achten. Gleichzeitig soll damit die Finanzierung leistungsfähiger Systeme für Sammlung, Demontage und Recycling sichergestellt werden.
Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit zwischen Fahrzeugherstellern und Entsorgungsunternehmen verbessert werden. Der Geltungsbereich der Vorschriften wird zudem auf weitere Fahrzeugkategorien ausgeweitet, darunter Lkw, Busse und Motorräder.
Die Verordnung über Altfahrzeuge modernisiert den bestehenden Rechtsrahmen und überarbeitet die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge (»ELV-Richtlinie«, verabschiedet im Jahr 2000) sowie die Richtlinie 2005/64/EG über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit (»3R-Typgenehmigungsrichtlinie«, verabschiedet im Jahr 2005).