Die neue EMV-Richtlinie 2004/108/EG wurde am 15. Dezember 2004 vom Europäischen Rat verabschiedet und am 31. Dezember 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union (Abl. L390/24) veröffentlicht. Die neue Richtlinie ersetzt ab dem 20. Juli 2007 die bisherige Richtlinie 89/336/EWG. Für alle nach der EMV-Richtlinie 89/336/EWG vor dem 20. Juli 2007 in Verkehr gebrachten Produkte gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 20. Juli 2009. Die Übergangsfristen sind in Bild 2 dargestellt. Beispiele für Produkte, die in folgend genannten Zeiträumen in den Markt kamen/kommen:
Die wichtigsten Regelungen zusammengefasst
![]() | Dipl.-Ing. Bernd Selck ist Leiter der benannten Stelle EMV Richtlinie, FCC TCB (USA), IC FCB (Kanada), MIC RCB (Japan) und Qualitätsbeauftragter der Phoenix Testlab GmbH. Zudem ist er als Fachbegutachter EMV und Qualität für die DATech GmbH sowie als Fachexperte für die Bundesnetzagentur tätig. selck.bernd@phoenix-testlab.de |
Die benannte Stelle bewertet, ob in diesen Unterlagen in angemessener Weise nachgewiesen wird, dass die Schutzanforderungen der Richtlinie eingehalten werden. Als Resultat dieser Bewertung erstellt die benannte Stelle im positiven Fall eine Erklärung, worin sie dem Hersteller die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie bestätigt (Tabelle 3). Neu im Konformitätsbewertungsverfahren selbst ist, dass bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen sind. Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, dass die Schutzanforderungen in allen Konfigurationen eingehalten werden. Das bedeutet, dass bei konsequenter Handlung ein erhöhter Prüfaufwand entsteht, weil das Gerät in den entsprechenden Konfigurationen geprüft wird. Auch in diesem Fall kann der Hersteller auf freiwilliger Basis seine Unterlagen einer benannten Stelle zur Konformitätsbewertung vorlegen.
In der neuen EMV-Richtlinie werden nun explizit technische Unterlagen zu den Geräten gefordert. Diese müssen die Beurteilung der Übereinstimmung des Produkts mit den grundlegenden Anforderungen ermöglichen. Sie müssen insbesondere die Dokumente gemäß Tabelle 4 umfassen.
Die Konformitätserklärung muss in Zukunft eine viel bessere Identifizierung der Geräte erlauben. Jedes Gerät ist durch die Typenbezeichnung, die Baureihe, die Seriennummer oder durch andere geeignete Angaben zu identifizieren. Auf jedem Gerät sind Name und Anschrift des Herstellers anzugeben. Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so ist die Anschrift seines Bevollmächtigten oder der Person in der Gemeinschaft anzugeben, die für das Inverkehrbringen des Gerätes in der Gemeinschaft verantwortlich ist.