Ist es ratsam, vor der Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts einen Patent- oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen?
Solange der potenzielle Anmelder seinen Wohn- oder Firmensitz im Inland hat, besteht hierzu grundsätzlich keine Notwendigkeit. Die Materie ist aber im Detail kompliziert und erfordert auch taktische Überlegungen. Aus eigener Erfahrung als Patentprüfer würde ich daher dazu raten.
Was sind typische Fragen, mit denen Leute zu Ihnen auf den Stand kommen?
Eine der häufigsten Fragen ist natürlich die nach den Möglichkeiten, eine Erfindung zu schützen. Dabei müssen wir zunächst klären, welche Erfindung überhaupt geschützt werden soll. Ist ein technisches Gebiet betroffen, so ist ein Schutz durch Patent oder Gebrauchsmuster prinzipiell möglich. Nicht selten jedoch soll eine Geschäftsidee oder ein Marketingkonzept geschützt werden. Hier müssen wir darauf hinweisen, dass Verfahren für gedankliche oder geschäftliche Tätigkeiten vom Patentschutz und auch vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen sind. Möglich ist jedoch die Eintragung einer Marke, die mit der Geschäftsidee oder dem Marketingkonzept verknüpft ist.
Bei einer Messe wie der „embedded world“ steht die Frage nach dem Patentschutz für Software im Vordergrund. Dabei geht es nicht darum, Software in Form eines bestimmten Programmlistings zu schützen; dies wäre ja durch das Urheberrecht abgedeckt. Vielmehr wollen Entwickler die zugrunde liegenden Konzepte schützen. Software ist aber losgelöst von einer konkreten technischen Umsetzung vom Patentschutz ausgeschlossen. Andererseits gibt es heutzutage kaum mehr ein elektronisches Gerät, in dem nicht in irgendeiner Form spezielle Software für die Steuerung verantwortlich ist. Auch schon rein intuitiv stellt ein solches Gerät einen technischen Gegenstand dar. Aus diesem Grund ist im Fall der Einbettung von Software in einen technischen Kontext ein Patentschutz durchaus möglich, muss aber im Einzelfall geprüft werden.
Können Sie das an einem Beispiel konkretisieren?
Ein Beispiel wäre das Antiblockiersystem im Auto. Dort sind die Software und der spezielle Algorithmus im Steuergerät untrennbar mit der speziellen Hardware verbunden. Demzufolge ist diese Software im Verbund mit der Hardware grundsätzlich patentierbar.
Was wollen die Leute noch wissen?
Häufig wird auch die Frage nach dem Schutz für Firmennamen, Logos und Werbeslogans gestellt. Ein Firmenname kann durch Eintragung einer entsprechenden Wortmarke geschützt werden. Soll ein Logo geschützt werden, so kann dies durch Eintragung einer Bildmarke oder, falls eine Kombination von Wort- und Bildbestandteilen vorliegt, einer Wort-/Bildmarke geschehen. Es ist unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, einen Werbeslogan als Marke schützen zu lassen, da eine Wortmarke aus mehreren Wörtern bestehen kann.
Die Erscheinungsform eines Logos kann auch mit einem Geschmacksmuster geschützt werden. Dieses Schutzrecht kommt insbesondere dann in Frage, wenn der Anmelder in erster Linie die Oberflächen von Produkten oder Verpackungen mit einem Logo oder einer sonstigen grafischen Gestaltung versehen möchte.
Viele Dank für das Gespräch, Herr Dr. Barthel.