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DESIGN&ELEKTRONIK-Entwicklerforum HMI – Komponenten & Lösungen
DESIGN&ELEKTRONIK-Entwicklerforum HMI – Komponenten & Lösungen

Am 24. Mai 2012 findet das DESIGN&ELEKTRONIK-Entwicklerforum »HMI – Komponenten & Lösungen« mit begleitender Fachausstellung statt. Die Themen: »Bedienen und Beobachten: Technik, Know-how und Tools für das Design moderner Benutzerschnittstellen«.

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DESIGN&ELEKTRONIK-Entwicklerforum »Embedded-System-Entwicklung«
DESIGN&ELEKTRONIK-Entwicklerforum »Embedded-System-Entwicklung«

Auch in diesem Jahr veranstaltet die DESIGN&ELEKTRONIK wieder das Entwicklerforum »Embedded-System-Entwicklung« am 11. und 12. Juli 2012 in München. Neben einem technisch anspruchsvollen Vortragsprogramm ermöglichen verschiedene Workshops den Teilnehmern einen differenzierten Einblick in die Thematik.

Ausführliche Informationen:
www.embedded-entwicklerforum.de

Produkte des Jahres 2012

Linux /ARM

Linux: Embedded für alle
Linux: Embedded für alle

Linux ist heute erste Wahl geworden, wenn es um die Entscheidung für ein Betriebssystem in einem leistungsfähigen Embedded-System geht. Wie kann es sein, dass eine Open-Source-Software gerade bei Embedded-Systemen so erfolgreich ist?

Konferenz für ARM-Systementwicklung
Konferenz für ARM-Systementwicklung

Die große Konferenz für ARM-Systementwicklung am 11. und 12. Juli 2012 in München bietet Entwicklern die Gelegenheit, sich detailliertes Wissen über die aktuellen Cortex-Architekturen anzueignen, die mittlerweile zum Industriestandard avanciert sind.

Ausführliche Informationen:
www.arm-entwicklerkonferenz.de

embedded world Technology Report

Android & Embedded
embedded world Technology Report

Welche Embedded-Trends zeichnen sich ab? Im »embedded world Technology Report« gibt ein unabhängiger Expertenrat einen exklusiven Einblick in aktuelle Entwicklungen und zukünftige Trends im Embedded-Bereich.

Interessiert? Hier geht es zum kostenlosen Download

embedded world special

embedded world 2012
embedded world 2012

Wir haben aktuell von der weltgrößten Messe für die Embedded-Branche mit News, Videobeiträgen und Produktneuheiten berichtet.

Windows Embedded Standard 7

Windows Embedded Standard 7
Windows Embedded Standard 7

Was ist neu in Windows Embedded Standard 7? Lesen Sie alles rund um das neue Microsoft-Embedded-Betriebssystem Embedded Standard 7 in unserem Spezial.


Windows 7 - Special zum Download

Windows 7 -Special zum Download
Windows 7 -Special zum Download

20 Seiten Fachwissen – Das Windows-Embedded-Special als PDF-Download.


Marktübersichten Embedded

Marktübersichten aus dem Bereich Embedded

Software im sicherheitskritischen Bereich

Entwicklungssoftware
Entwicklungssoftware

Um die »Worst-Case Execution Time« zu erhalten, gibt es verschiedene Herangehensweisen – bequeme und weniger bequeme.


03. März 2011
Recht

Ein Hersteller braucht nichts herzustellen

Bis zu sechs produktbezogene Gesetze können in Deutschland Anforderungen an das Inverkehrbringen eines Elektro- oder Elektronik-produkts stellen. In diesen Gesetzen wird maßgeblich die Verantwortung definiert, die ein Hersteller für sein Produkt zu tragen hat. Aber leider ist die Definition, wer als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt, nicht einheit-lich - ein Produkt kann sogar mehrere „Hersteller“ haben.

Von Dr. Jens Nusser

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Rechtliche Anforderungen an die Produktgestaltung folgen aus einer Vielzahl europäischer wie nationaler Rechtsakte. Primär verantwortlich für die Erfüllung dieser Pflichten ist der „Hersteller“ im Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“ der Produkte. Nach dem Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) [1] beispielsweise dürfen Produkte, für die aufgrund einer Durchführungsmaßnahme - z.B. die Standby-Verordnung 1275/2008/EG [2] - Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den Durchführungsmaßnahmen festgelegten Anforderungen genügen, eine Konformitätsbewertung durchgeführt wurde und die Produkte mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind. Es wäre daher zu erwarten, dass der europä-ische und nationale Gesetzgeber diesen beiden wesentlichen Rechtsbegriffen ein einheitliches Verständnis zugrunde legten.

Dies ist jedoch nicht der Fall. So bestehen in sechs hier besonders relevanten nationalen Gesetzen, die alle Herstellerpflichten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens regeln - dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) [3], dem Elektro- und Elek-tronikgerätegesetz (ElektroG) [4], dem Batteriegesetz (BattG) [5], dem EBPG, dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) [6] und dem Gesetz über Funkanlagen- und Telekommunika-tionsendeinrichtungen (FTEG) [7] - fünf voneinander abweichende Definitionen des Herstellerbegriffs. Dass es „nur“ fünf verschiedene Definitionen sind, liegt allein daran, dass das FTEG den Begriff Hersteller überhaupt nicht definiert.

Wer alles Hersteller ist

Hersteller ist z.B. nach dem sperrig formulierten § 2 Abs. 7 Satz 1 EBPG eine natürliche oder juristische Person, die energiebetriebene Produkte herstellt und für deren Übereinstimmung mit dem EBPG zum Zweck ihres Inverkehrbringens unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers verantwortlich ist. Personen, die Produkte unter ausschließlicher Verwendung ihrer Marke weiterverkaufen, werden im Rahmen des EBPG nicht als Hersteller definiert. Dies überrascht, da in anderen Gesetzen, die produktbezogene europäische Richtlinien umsetzen, wie etwa dem GPSG oder dem ElektroG, gerade auch der so genannte „Quasihersteller“, der nur sein Label aufklebt, als Hersteller gilt.

Ist der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, kann er einen Bevollmächtigten schriftlich beauftragen, in seinem Namen ganz oder teilweise bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu handeln. Beauftragt er keinen Bevollmächtigten, treffen den Importeur entsprechende Herstellerpflichten. Ist weder ein Hersteller noch ein Bevollmächtigter oder Importeur in der EU ansässig, so gilt nach EBPG § 2 Abs. 7 Satz 2 jeder, der das Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt, als Hersteller. Selbst ein privater Endnutzer, der ein von einer Durchführungsmaßnahme erfasstes energiebetriebenes Produkt z.B. in Asien von einem nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Hersteller erwirbt und dieses Produkt nach Deutschland mitbringt, hat dann die Herstellerpflichten des EBPG zu erfüllen.

Abweichend vom Herstellerbegriff nach dem EBPG gilt in anderen produktbezogenen Gesetzen als Hersteller:

derjenige, der das Produkt mit seiner Marke/seinem „Branding“ versieht (ElektroG und GPSG),

derjenige, der als Vertreiber/Händler schuldhaft Geräte oder Batterien nicht registrierter Hersteller anbietet (Elek-troG und BattG),

derjenige, der Geräte oder Batterien erstmalig nach Deutschland einführt und in Verkehr bringt (ElektroG und BattG), wobei nach dem BattG im Gegensatz zum ElektroG bereits allein die gewerbsmäßige Einfuhr nach Deutschland als Inverkehrbringen gilt,

derjenige, der Geräte in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt (ElektroG) und

derjenige, der die Konformitätserklärung im eigenen Namen abgibt (EMVG).

Wann ist ein Produkt in den Verkehr gebracht?

Inverkehrbringen ist im EBPG definiert als die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines energiebetriebenen Produktes im Europäischen Wirtschaftsraum zur Verteilung oder Verwendung im Europäischen Wirtschaftsraum, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist. Hinsichtlich der Frage, wann ein Produkt bereitgestellt ist, wird regelmäßig auf einen rechtlich nicht verbindlichen Leitfaden der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2000 abgestellt, den so genannten „Blue Guide“ [8], der das Konzept des „New Approach“ erläutert, das den produktbezogenen europäischen Richtlinien zugrunde liegt. Auch in der Gesetzesbegründung zum EBPG wird mehrfach auf diesen Leitfaden verwiesen. Danach ist für ein Bereitstellen die Überlassung des jeweiligen Produkts erforderlich; als Überlassen gilt ein Produkt, sobald seine Übergabe oder Übereignung stattgefunden hat. Die Übergabe wurde und wird als tatsächliche Abgabe an einen Dritten verstanden.

Die Alternative, die Übereignung als Akt des Inverkehrbringens zu werten, wird aufgrund der in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlichen Tatbestände des Eigentumsübergangs scharf kritisiert, da sie nicht zu der beabsichtigten Harmonisierung des EU-Binnenmarktes beiträgt. Bei der kürzlich erfolgten Überarbeitung des „New Approach“, u.a. durch den Beschluss 768/2008/EG [9], scheint dieses Problem jedoch erkannt worden zu sein. Bereitstellung wird in der entsprechenden Begriffsbestimmung des Beschlusses lediglich definiert als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts; eine Übereignung ohne tatsächliche Übergabe dürfte danach für ein Inverkehrbringen nicht mehr ausreichend sein.

Abweichende Regelung im BattG

Andererseits wurde im Rahmen der euro-päischen Batterie-Richtlinie und des nationalen BattG auf eine „Abgabe“ für die Annahme des Inverkehrbringens teilweise vollständig verzichtet. Nach § 2 Abs. 16 Satz 2 BattG gilt nämlich bereits die gewerbsmäßige Einfuhr nach Deutschland als Inverkehrbringen: Derjenige, der Batterien nach Deutschland einführt, ist Hersteller im Sinne des BattG und hat die entsprechenden Herstellerpflichten zu erfüllen. Dass es auf eine Abgabe an einen Dritten nicht ankommt, ist insbesondere deshalb erstaunlich, weil in der Begründung des Gesetzesentwurfs für das BattG vom Januar 2009 darauf hingewiesen wird, dass zur Konkretisierung des Herstellerbegriffs der bereits erwähnte „Blue Guide“ der Kommission herangezogen werden kann. Ungeklärt ist ferner, nach welchen rechtlichen Kriterien das Tatbestandsmerkmal „Einfuhr“ zu beurteilen ist. Weder der „Blue Guide“ noch die Gesetzesbegründung des BattG enthalten hierzu Hinweise. In solchen rechtlich unklaren Situationen schlägt häufig die Stunde behördlicher Auslegungshinweise, oft verpackt als „Frage-Antwort-Spiel“ in FAQ-Katalogen, in denen die jeweilige Behörde ihre (Auslegungs-)Sicht der Dinge darlegt.

1. Teil: Ein Hersteller braucht nichts herzustellen
2. Teil: Fallbeispiele
3. Teil: Literatur